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Aktuelle Steuertipps

Übersicht
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Müssen Sie Ihre Belege aufbewahren?

Sie müssen nur solche Unterlagen und Belege aufbewahren, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind (§ 147 AO).

Darüber hinaus, z.B. bei Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, gibt es keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung.

Daher hat die OFD München hat mit Verfügung vom 9.2.2004, DStR 2004 S. 687, verdeutlicht, dass Privatpersonen, die ihre Belege mit der Steuererklärung vorgelegt und wieder zurück erhalten haben, zur Aufbewahrung nicht verpflichtet sind.
Und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht.
Sie können davon ausgehen, dass die vorgelegten Belege bei der Veranlagung so eingehend geprüft wurden, dass eine spätere nochmalige Beleganforderung nicht mehr notwendig ist.

Sollte das Finanzamt bestimmte Unterlagen ggfs. nochmals benötigen (z.B. bei der abschließenden Überprüfung), so sollen Sie vom Finanzamt bei Belegrückgabe ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren.
Allerdings kann das Finanzamt in diesem Fall die Belege auch zurückbehalten oder kopieren und zu den Akten zu nehmen.

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Kindergeld retten

Bei Kindern über 18 Jahren (Hinweis auf Stichwort Kinderfreibetrag) ist die Einkommensgrenze von derzeit 7.680 € im Auge zu behalten. Wird dieser Jahresbetrag überschritten, so entfallen alle Steuervergünstigungen und das Kindergeld für dieses Kind.

Prüfen Sie daher schon vor Ende Dezember zusammen mit Ihrem Kind dessen Einkommen. Ist das Kind in Ausbildung und übersteigen die Werbungskosten den Betrag von 920 €, so prüfen Sie, ob nicht ein zusätzliches Ausbildungseminar vor dem Jahresende sowohl die späteren Startchancen des Nachwuchses erhöht als auch die Werbungskosten so sehr, daß die magische Grenze unterschritten wird. Vielleicht ist es auch sinnvoll, Werbungskosten, die erst in folgenden Jahr anfallen würden, in dieses Jahr vorzuziehen (siehe Stichwort zuvor: Werbungskosten).

Denken Sie daran: 50 € mehr Werbungskosten (um die Grenze von 7.680 € zu unterschreiten) können 1.848 € Kindergeld und andere Vergünstigungen sichern.

Der Sparerfreibetrag und der Versorgungsfreibetrag, soweit sich diese Freibeträge ausgewirkt haben, zählen zu den Bezügen und werden folglich hinzugerechnet.

Das BVerfG und der BFH haben entschieden, dass bei der Grenzbertragsberechnung beim Kindergeld (7.680 €) nicht nur Werbungskosten und Betriebsausgaben, sondern auch die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Krankenkasse (Beamtenanwärter) und zur Pflegeversicherung abzusetzen sind.

Dem BFH liegen folgende Fälle vor: Abzug von Beiträgen zur VbL, privaten Kranken-, Renten-, Unfall und Lebensversicherung, Kapitallebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sonderausgabenabzüge (Kfz-Haftpflicht), Außergewöhnliche Belastungen

Tipp: Sollte Ihnen in den vergangenen Jahren das Kindergeld und damit zusammenhängend Baukindergeld, Ortzuschlag im öffentlichen Dienst wegen Überschreitens des Grenzbertrages nicht anerkannt worden sein, so beantragen Sie unter Bezug auf den Beschluss des BVerfG das Kindergeld rückwirkend.

 

Nach § 32 Abs. 4, Satz 3 EStG bleiben Bezüge und Einkünfte bei der Anrechnung außer Betracht, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind bzw. für solche Zwecke verwendet werden. Was im einzelnen unter diesem sehr dehnbaren Begriff zu verstehen ist, bleibt im Dunkeln. In der Gesetzesbegründung sind beispielhaft aufgezählt: Büchergeld bei Begabtenförderung, Studiengebühren bei Auslandsstudium, Reisekosten.

Der BFH in 2001 entschieden, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes um die besonderen Ausbildungskosten zu kürzen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert wurden. Derartige besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Kosten, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären
Eine abschließende Aufzählung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; folglich besteht auch kein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Studiengebühren.
Bei einem Auslandsstudium ist der ausbildungsbedingte Mehrbedarf bei einem Zusatzstudium entweder wie Werbungskosten (bei Fortbildung) oder nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG als besondere Ausbildungskosten zu berücksichtigen.
Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung im Ausland ist dabei regelmäßig nicht zu berücksichtigen .
Die besonderen Ausbildungskosten werden von der Summe der Einkünfte und Bezüge abgezogen.

Wohnt das Kind an einem auswärtigen Ort, so können die Heimfahrten ebenfalls als besondere Ausbildungskosten wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden (BFH in BStBl 2002, 12).

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Werbungskosten optimieren

Sie haben einen beruflich genutzen Computer oder als Werbungskosten voll abzufähige Literatur, Büromaterial usw. gekauft?

Dann sollten Sie die Fahrtkosten für den Kauf und die Auswahl wie Dienstreisen mit 0,30 € /Kilometer zusätzlich geltend machen.
Diese Kosten teilen das Schicksal, das der Kaufpreis hat;
also: Bei Material unter 410 € (plus 19% MWSt, also 487,90 €!) voll abzugsfähig, sonst auf die Abschreibungsdauer verteilen.

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Auslaufende Steuervergünstigungen

Ab 2009 wird für Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25% eingeführt.
Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz über 25%, so sollten Sie vor dem 31.12.2008 Kapitalanlagen bevorzugen, deren Ausschüttungen erst in 2009 erfolgen (z.B. Zerobonds).

 

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Kindergartenbeitrag - steuerfrei

Aufwendungen für den Kindergartenbesuch sind steuerlich nur beschränkt als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig.
Wenn Sie sich aber vom Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuß geben lassen, haben Sie Steuern gespart. Hinweis auf § 3 Nr. 33 EStG.

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Ehegattenarbeitsverhältnis

Der Arbeitgeber kann den Kindergartenbeitrag für sein eigenes Kind steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen, wenn bei der üblichen Pauschalierung das Gehalt des Ehegatten an der 400 €-Grenze liegt.

Auch alle anderen steuerfreien Leistungen sind bei einem nach § 40 a EStG pauschal besteuertem Arbeitsverhältnis möglich. Dies gilt auch für die Geburtsbeihilfe für das (eigene) Kind.

Checkliste für steuerfreie Zuwendungen:

    Gelegenheitsgeschenk              30 €
    Kindergartenbeitrag          tats. Höhe
Beihilfe für Notfall 600 €

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Gehaltserhöhung / Direktversicherung

Arbeitnehmer mit hoher Steuerbelastung sollten einen Teil ihres Gehaltes in eine Direktversicherung einzahlen. Dabei schließt der Arbeitgeber für den Mitarbeiter eine Lebensversicherung ab und zahlt statt Gehalt) die Beiträge.

Ab 2005 entfällt die pauschale Besteuerung für Neuverträge. Statt dessen werden die Beiträge bis zu 5% der Beitragsbemessungsgrenze, maximal 2.472 € steuerfrei gestellt.
Die späteren Auszahlungen sind dann voll steuerpflichtig. Zum Ausgleich können weitere 1.800 € / Jahr steuerbefreit in eine Betriebsrente fließen.
Dies gilt auch dann, wenn die Verträge vor dem 31.12.2005 abgeschlossen wurden, es sei, dem Arbeitgeber ist noch in 2005 schriftlich mitgeteilt worden, dass die bis 31.12.2005 gültigen Steuervorschriften angewendet werden sollen.

Weitere Voraussetzungen:

Vorteile:

Gewerbetreibende und Selbständige sollten prüfen, ob sie diese Möglichkeit nicht auch für ihren mitarbeitenden Ehegatten realisieren wollen. Siehe Stichwort Ehegattenarbeitsverhältnis.

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Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage ist für Bauvorhaben nach dem 1.1.2006 ausgelaufen.

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Kinderfreibeträge

Die wesentlichen Voraussetzungen für Kinderfreibeträge und Kindergeld sind:
Wahlrecht zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag; das Finanzamt (und natürlich auch dieses Programm) errechnet die für Sie günstigste Lösung selbst).
Sie erhalten einen Kinderfreibetrag (Kindergeld) für Kinder:

wenn die Eltern einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Kinder ebenfalls im Inland, einem Mitgliedsstaat der europäischen Union oder einem Staat mit Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum wohnen.
Die Türkei zählt nicht zu den begünstigten Staaten.
Studiert das Kind für mehrere Jahre im Ausland, so behält es seinen Wohnsitz bei den Eltern nur dann bei, wenn diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in der ausbildungsfreien Zeit benutzt wird. Ein Zeitraum von 5 Monaten je Jahr genügt.


Die Absicht des Kindes, nach dem Studium nach Deutschland zurückzukehren, sagt nichts darüber aus, ob der Wohnsitz bei den Eltern beibehalten wurde.
Wird ein sechsjähriges Kind zum Zweck des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern im Ausland (hier: Türkei) geschickt, so verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Besuchsweise Aufenthalte führen auch dann nicht zum Behalten des Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach dem Schulabschluss beabsichtgt ist.

In gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften hat der Partner keinen Anspruch auf Kindergeld für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des anderen Partners

Für die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes gibt es kein Kindergeld. Statt dessen verschiebt sich die Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren um den Zeitraum des Grundwehr-/Zivildienstes. Dies gilt auch dann, wenn der Grundwehr-/Zivildienst in einem Mitgliedsstaat der EU geleistet wurde.

Der Kindergeldanspruch erlischt bei einem volljährigen Kind grundsätzlich bei Heirat, es sei, daß das Einkommen beider (neuen) Ehegatten so gering ist, daß die Eltern ihre Kinder weiterhin unterhalten müssen (Studentenehe).
Der Kindergeldanspruch im Heiratsmonat bleibt bestehen.

Der Kindergeldanspruch erlischt auch bei Beendigung der Berufsausbildung vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungen eine Vollzeitbeschäftigung in dem ausgebildeten Beruf antritt. [das ist günstiger für Sie].

Ist ein Kind vom Studium beurlaubt, so befindet es sich nicht in Berufsausbildung, wenn ihm nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist .
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Kind durch die Beurlaubung die Anzahl der Studiensemester begrenzen will.

Bemüht sich das Kind nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz, so kann dies zum Verlust von Kindergeld führen. Bei der Prüfung ist jeder Berufswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern. Ein "ernsthaftes Bemühen" ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann oder will. Auf die subjektiven Kenntnisse des Kindes, dass es die Voraussetzungen für den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt, kommt es nicht an

Anspruchsvoraussetzung für Kindergeld bei noch nicht endgültig vollzogener Haushaltsaufnahme:

Bei dem Wechsel eines Kindes von einem Elternteil zum anderen kann das Kind auch dann in den neuen Haushalt aufgenommen sein, wenn der Wechsel zwar noch nicht endgültig ist, das Kind aber für einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden Elternteil betreut und unterhalten wird . Ein Kind gehört dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Formale Gesichtspunkte, z. B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden. Ein Obhutverhältnis in dem geschilderten Sinne besteht allerdings dann nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei einem Elternteil befindet, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien.
Dauert die Unterbringung eines zuvor im Haushalt der Mutter lebenden minderjährigen Kindes in einem Kinderheim insgesamt mehr als 2 Jahre und hat die Tochter die Mutter lediglich an zwei Weihnachtsfeiertagen besucht und gab es zudem in der weiteren Zeit keine Kontakte zwischen Mutter und Kind, so ist das Kind nicht in den Haushalt der Mutter aufgenommen.
Das Kindergeld steht in diesem Fall dem Vater zu, wenn dessen Unterhaltsaufwendungen höher waren, als die der Mutter. Auch dann, wenn der Vater keinen Kontakt zum Kind hatte.

Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich lediglich immatrikuliert hat, tatsächlich aber das Studium noch  nicht aufgenommen hat und vorerst einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.

Erhalten Kinder über 18 Jahren Einkünfte oder Bezüge von 7.680 € und mehr im Jahr, so entfällt der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld ganz (Fallbeileffekt). Auch andere kinderabhängige Vergünstigungen (z.B. Kinderzulage, Haushaltsfreibetrag, Übertragung des Behindertenfreibetrages, geringere zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen, Ortszuschlag im öffentlichen Dienst) entfallen dann ebenfalls.

Die Einkunftsgrenze gilt auch für körperbehinderte Kinder.

Die Berechnung der Einkünfte der Kinder richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften. Es können von den Einnahmen also Werbungskosten (ggfs. Pauschbetrag wenn günstiger) und Betriebsausgaben abgezogen werden.
Weiterhin können die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur privaten Krankenversicherung abgezogen werden.

Unter Bezüge sind solche Einnahmen zu verstehen, die steuerfrei und zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.
Dazu zählen z.B. der Kapitalanteil von Leibrenten (der Zinsanteil ist in den Einkünften enthalten), Unterhaltszahlungen des Sozialamtes, Wehrsold, Entlassungsgeld von Wehrpflichtigen, nicht jedoch Reisekostenvergütungen.

Nach § 32 Abs. 4, Satz 3 EStG bleiben Bezüge und Einkünfte bei der Anrechnung außer Betracht, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind bzw. für solche Zwecke verwendet werden. Diese werden außerhalb der Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen.

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Solidaritätszuschlag

Ab 1995 ist ein zeitlich unbegrenzter Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 der festgesetzten Einkommensteuer eingeführt.

Der Solidaritätszuschlag wird gemindert, wenn Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hatten. Tragen Sie daher stets auch Angaben zu Ihren Kindern ein, selbst dann, wenn Ihnen ansonsten keine Steuervergünstigungen wegen der Kinder zustehen sollte.
Es wird derzeit gerichtlich geprüft, ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist.

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Optimieren Sie Ihren Sparerfreibetrag

Wenn Sie keine oder nur geringe Zinseinnahmen haben, kaufen Sie am Jahresende Papiere mit hoher Stückzinsbelastung. Das sind solche, die im Januar oder Februar des folgenden Jahres fällig sind.
Die gezahlten Stückzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, auch dann, wenn sich dadurch ein Verlust ergibt. Der Verlust mindert Ihre Steuerschuld.
Im nächsten Jahr erhalten Sie aus dem Papier die vollen Zinsen ausgezahlt, somit auch die von Ihnen gezahlten Stückzinsen zurück. Diese Einnahmen müssen Sie voll versteuern. Wenn Ihre Zinseinnahmen aber unterhalb der Sparerfreibeträge von 750 € / 1.500 € liegen, haben Sie die Steuervorteile des vorjährigen Verlustes zusätzlich.

Dieses Steuersparmodell läßt sich allerdings nicht jedes Jahr wiederholen, da die Vorteile nur dann am größten sind, wenn Sie bisher gar keine Zinseinnahmen hatten.
Es ist möglich, daß das Finanzamt Schwierigkeiten mit diesem zulässigen Trick macht, insbesondere dann, wenn Sie den Kauf fremdfinanziert haben. Achten Sie in diesem Fall darauf, daß insgesamt ein Überschuß erzielt wird. 1 € reicht! Lassen Sie nicht locker!

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Genußscheine

Genußscheine ähneln festverzinslichen Anleihen, werden aber börsennotiert. Sie unterliegen nicht der Zinsabschlagssteuer (30%), sondern der Kapitalertragssteuer (25%).

Wenn Sie den Sparerfreibetrag von 750 € / 1500 € bereits ausgeschöpft haben, dann sollten Sie folgende Strategie entwickeln:
Sie verkaufen die Genußscheine einige Tage vor der Ausschüttung. Nach der Ausschüttung ordern Sie ein anderes Papier.

Vorteil: Zwischen Kauf und Verkauf ist der Kurs gestiegen. Der Kursgewinn am Verkaufstag (Zwischengewinn) ist steuerfrei. Hätten Sie sich die Erträge ausschütten lassen, dann hätten Sie sie versteuern müssen.
Vorausset zung für die Realisierung:

Risiko: Bei richtiger Gestaltung keines. Nach Ermittlungen der Commerzbank in 1993 fällt der Kursabschlag oft niedriger aus als die Ausschüttung.

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Computer als Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln kann auch Ihr Computer zählen.

Das bisher beliebte Streitthema mit dem Finanzamt über die steuerliche Behandlung hat ein Ende.
Ein privat angeschaffter Computer zählt nunmehr zu den gemischt genutzten Gegenständen, bei denen eine Aufteilung in abzugsfähige Werbungskosten / Betriebsausgaben und nicht abziehbare Privatausgaben nach dem Verhältnis der Nutzung zugelassen ist.
Bisher hatte die Finanzverwaltung einen Werbungskostenabzug vollständig versagt, wenn die private Nutzung 10% überstieg oder Sie einen Internetanschluß hatten.
Ist Ihre private Nutzung von untergeordneter Bedeutung (unter 10%), so können Sie alle Kosten steuerlich geltend machen. Bei Privatnutzung ab 10% aufwärts sind die Kosten anteilig im Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung abzugsfähig.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Aufteilung nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufzuteilen sind.
Dazu zählen Ihre Schilderungen, eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers oder auch Zeugenaussagen.

Der BFH hat eine berufliche Nutzung von 35% bis 50% im Wege der freien Schätzung für möglich erachtet. Die Auffassung, dass bei einem häuslichen Computer typischer Weise davon auszugehen sein, dass die private Nutzung überwiege, hielt der BFH für unzutreffend.
Computerperipheriegeräte wie Drucker, Scanner, Monitor sind zusammen mit der Computeranlage abzuschreiben. Diese Geräte sind zwar selbständig bewertungsfähig, jedoch nicht selbständig nutzungsfähig und somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.
Das gilt nicht für Kombinationsgeräte (Fax und Kopierer in einem Gerät) und externe Datenspeicher.


Unschädlich und nicht auf die 10%-Quote angerechnet werden Tätigkeiten mit dem Computer, bei denen eine Abzugsmöglichkeit als Son-derausgaben möglich wäre. Dies sind Fälle der Berufsausbildung, Studium, Promotion, Bearbeitung Ihrer Steuererklärung, Berechnung der Baufinanzierung Ihres Einfamilienhauses.
Ist es Ihnen gelungen, den Computer als Arbeitsmittel anerkannt zu bekommen, wird das Finanzamt Ihre Aufwendungen auf einen Zeitraum von 3 Jahren gleichmäßig mit je 33,33% verteilen.

Im Jahr der Anschaffung wird ab 2004 die Abschreibung monatsgenau gerechnet.

Haben Sie Ihren neuen Rechner mit einem Softwarebundle erworben, so sollten Sie die anteiligen Kosten für die Programme herausrechnen und gesondert geltend machen. Dies ist günstiger für Sie, da die Kosten je Programm mit Sicherheit unter 475,60 € liegen und daher sofort voll abzugsfähig sind. Weisen Sie den Kostenanteil gegenüber dem Finanzamt mit dem Prospekt Ihres Händlers nach, in dem die Aufpreise genannt sind.

Wenn Sie später Ihren Computer aufrüsten (z.B. Festplatte oder Drucker), dann sind diese Aufwendungen auch dann nicht sofort abzuschreiben, wenn sie weniger als 475,60 € gekostet haben, da ein 'einheitlicher Nutzungszusammenhang' besteht .
Rechnen Sie dann wie folgt: - Kaufpreis der bisherigen Anlage - minus bisherige Abschreibung - plus Neuanschaffung - Ergebnis geteilt durch die Restnutzungsdauer (das ist der bis zum 3. Jahr nach der Erstanschaffung verbleibende Zeit-raum). Verbrauchsmaterialen (Disketten, Papier, Farbbänder) können Sie sofort als Werbungskosten ansetzen. Dies gilt auch für Reparaturen oder Austausch von Teilen (z.B. neue Festplatte, wenn die alte defekt geworden ist) im Verhältnis privater zu beruflicher Nutzung.
Diese Neuregelung der Aufteilungsmöglichkeit gilt nicht nur ab 2001, sondern auch für alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre.

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Arbeitszimmer

Ab 2007 werden Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt werden, wenn von dort ausschließlich die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Damit entfällt für alle Arbeitnehmer und Beamte (Lehrer) diese Abzugsmöglichkeit.

Dies gilt nicht, wenn es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt.

Der Begriff "häusliches Arbeitszimmer" ist im Gesetz nicht näher definiert; eine Definition durch die Rechtsprechung war daher erforderlich.
Ein Arbeitszimmer ist - im Gegensatz zum Arbeitsplatz - ein von anderen Räumen abgeschlossener Raum.
Keine Arbeitszimmer sind Lagerräume, Werkstätten oder Praxisräume .
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage nach in die Sphäre des StPfl. eingebunden ist und zur Erledigung beruflicher Arbeiten -vorwiegend Büroarbeiten - dient.

Weitere Voraussetzung ist, dass es keine bauliche Einheit mit der Privatwohnung bildet .
Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sich das Arbeitszimmer in einer Mansarde oder im Kellerraum desselben Hauses befindet, wenn diese Räume als Zubehörräume zur Wohnung gehören.
Ist das Arbeitszimmer in einer umgebauten eigenen Garage, die an das Wohnhaus angrenzt, so ist dieses Arbeitszimmer als "häuslich" zu werten.
Die Zugehörigkeit zur Wohnung ist selbst dann gegeben, wenn sich das Arbeitszimmer in einem räumlich getrennten Anbau an einem Einfamilienhaus befindet, der nur vom Garten aus zu betreten ist.

Anders, wenn der Raum aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Art aus der persönlichen Sphäre ausgegliedert ist (z.B. Anmietung in einer fremden Wohnung angemieteter (zusätzlicher) Kellerraum.)
Diese angemieteten Räume dürfen aber nicht unmittelbar an die Wohnung angrenzen oder auf derselben Etage liegen . [Folge: voller Kostenabzug]
Befindet sich das Arbeitszimmer in einem angemieteten Appartement gegenüber (!) der Privatwohnung im Mehrfamilienhaus, so erfüllt dieser Tatbestand das Merkmal "häuslich".
Ebenso, wenn die angemietete Wohnung unmittelbar angrenzt.

Mieter, die im selben Gebäude einen von der Wohnung getrennten Raum mit getrenntem Vertrag als Arbeitszimmer anmieten, können volle steuerliche Abzugsfähigkeit erreichen, denn das Merkmal "häuslich" fehlt hier.
Wichtig ist, dass das Gebäude noch weitere Räumlichkeiten aufweist und Wohnung und Arbeitszimmer nicht miteinander verbunden sind. Nicht jedoch in einem Zweifamilienhaus .
Mietet ein Arbeitnehmer in der Wohnung seiner Mutter ein Arbeitszimmer an und nutzt es entsprechend, so kann die Miete in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Mietvertrag wie unter Fremden abgeschlossen ist

Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer werden nicht anerkannt, wenn

Das FG Düsseldorf 8 K 3682/92 E hat allerdings ein Arbeitszimmer in einem ausgebauten Dachgeschoß mit 125 m² Größe anerkannt obwohl dort u.a. ein Trimmrad, mehrere Schränke, Kommoden, Sessel und eine Orgel standen. Di eses Arbeitszimmer hatte allerdings einen eigenen Eingang von außen.

Der beruflich genutzte Teil eines ansonsten privat genutzten Zimmers (hier: Schlafzimmer) wird mangels räumlicher Trennung nicht als Arbeitszimmer anerkannt.

Die Finanzämter führen zum Teil (zulässigerweise!) unangemeldet Ortsbesichtigungen durch.

Die Reinigungskosten sind einzeln nachzuweisen (nur Verbrauchsmaterialien. keine Abschreibung auf einen Staubsauger!). Das FG Nürnberg hat für einen Drei-Personenhaushalt einen Aufwand von 85.- DM [43,46 €] ermittelt.

Die Kosten für das Vorhalten eines anerkannten Arbeitszimmers während des Erziehungsurlaubes für eine später beabsichtigte Wiederaufnahme der Beschäftigung sind vorweggenommene Werbungskosten.

Nicht jedoch, wenn kein konkreter Bezug zu einer später aufzunehmenden Tätigkeit besteht. BFH vom 2.12.2005, VI R 63/03

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Letzte Änderung: 16.01.2008 Quelle: www.olufs.com/tips.shtml