Steueränderungen 2001 bis 2005

Die steuerlichen Neuregelungen ab 2001 sind in dieser Tabelle zusammengestellt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Für Sie werden wahrscheinlich die blau hinterlegten Texte von Bedeutung sein

Stand: 24.10.2000

Verbesserte Familienförderung ab 1.1.2002 beschlossen (nicht in dieser Liste enthalten)

 

08.12.2003

Beachten Sie, dass durch spätere Gesetzgebung die Reform teilweise abgeändert wurde.

Die Reformteile von 2002 sind auf 2003 verschoben worden.

Reformteile von 2005 sind auf 2004 verschoben worden.

1 EStG 3 Nr. 40

Halbeinkünfteverfahren:
Die Hälfte von Dividenden und Veräußerungserlösen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften ist steuerfrei unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. keine Anrechnung der Körperschaftsteuer mehr.

Anmerkung: Die Körperschaftsteuer wird auf 25% gesenkt.

2 EStG 3c Abs. 2 Die Hälfte der mit Einnahmen aus dem Halbeinkünfteverfahren zusammenhängenden Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind nicht abzugsfähig, werden aber beim Progressionsvorbehalt angesetzt.
3 EStG 7 Änderung der Abschreibung
4 EStG 7 g Degressive AfA für nach dem 31.12.2000 angeschaffte Wirtschaftsgüter wird auf 20% des jeweiligen Buchwertes, höchstens jedoch auf das doppelte der linearen AfA begrenzt.
5 EStG 16 Abs. 4 Senkung der Ansparabschreibung für WG, die nach dem 31.12.2000 angeschafft werden auf 40% [ursprünglich war die Streichung vorgesehen]
5a EStG 16. Abs. 4 Anhebung des Freibetrages bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe von 60.000 DM auf 100.000 DM
6 EStG 17 Abs. 1 Die Beteiligungsgrenze für wesentliche Beteiligungen ist auf 1% gesenkt worden.
12 EStG 22 Neben die volle Steuerpflicht wiederkehrender Bezüge tritt die hälftige Steuerpflicht von wiederkehrenden Bezügen von steuerpflichtigen Körperschaften
13 EStG 32 a Die für 2002 vorgesehene Absenkung des Einkommensteuertarifs wird auf 2001 vorgezogen: Anhebung des Grundfreibetrages von 13.499 auf 14.093 DM Senkung des Eingangssteuersatzes von 22,9% auf 19,9% Senkung des Spitzensteuersatzes von 51% auf 48,5% Weitere Senkungen in 2003 und 2005
14 EStG

32 b Abs. 1 Nr. 4 und
Abs. 3 Nr. 3

Die steuerfreie Hälfte der Dividenden und Veräußerungserlösen abzüglich der nach § 3c Abs.2 EStG nicht abzugsfähige Hälfte der Aufwendungen sowie der ggf. nicht ausgeschöpfte Werbungskostenpauschbetrag und Sparerfreibetrag unterliegen dem Progressionsvorbehalt (Halbeinkünfteverfahren)
15 EStG 32 b Abs. 2 Nr. 2 Außerordentliche ausländische nach DBA steuerfreie Einkünfte werden in den Progressionsvorbehalt entsprechend § 34 Abs. 1 EStG mit einem Fünftel einbezogen
16 EStG 32 c Die Tarifbegrenzung der gewerblichen Einkünfte entfällt
17 EStG 34 Abs. 1 Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte Unwiderruflichkeit des Antrages wird rückwirkend gestrichen. (betrifft Berechnung der außerordentlichen Einkünfte)
18 EStG 34 Abs. 2 Veräußerungsgewinne, die durch das Halbeinkünfteverfahren begünstigt sind, werden nicht ermäßigt besteuert.
18a EStG 34 Abs. 3

Wiedereinführung des durchschnittlichen halben Steuersatzes für Veräußerungsgewinne durch Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, wenn der Betriebsinhaber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder (sozialversicherungsrechtlich) dauernd berufsunfähig ist.
(Eingefügt durch Steuersenkungsergänzungsgesetz vom 23.10.2000)

19 EStG 35 Liegen positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, so ermäßigt sich die Einkommensteuer um das Zweifache des festgesetzten Gewerbesteuermeßbetrages
20 EStG 36 Abs. 2 Nr. 2; 43 a 44a Die Kapitalertragsteuer, die auf Dividenden anfällt, wird voll angerechnet. Die Kapitalertragsteuer wird auf 20% gesenkt. Zahlungen an steuerbefreite Körperschaften pp. sind von der KapErtSt befreit.
21 EStG 50 c Der Ausschluß der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung entfällt
       
Die weiteren Änderungen zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Abgabenordnung werden hier einzeln nicht dargestellt.
Ab 2002 sind Gewinne bei Körperschaften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerfrei, wenn die Anteile mindestens ein Jahr im Betriebsvermögen gehalten werden; wird ein Betrieb eingelegt, gilt eine Sperrfrist von sieben Jahren.
In 2003 und 2005 sinken die Steuersätze; die Grundfreibeträge werden angehoben.

 

Im Bundesrat nicht realisierte Vorhaben
7 EStG 19 Abs. 1 Folgewirkung des Optionsmodells für Gewerbetreibende: Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und Einzelgewerbetreibende
8 EStG 20. Abs. 1 s.o.
9 EStG 20 Abs. 1 Nr. 7 s.o.
10 EStG 20 Abs. 1 Nr. 10 s.o
11 EStG 21 Abs. 1 s.o.
       

 


Letzte Änderung: 03.10.2006 Quelle: www.olufs.com/steuerreform2001.shtml