Abgeltungssteuer ab 2009 [MEHR »]
Alle wichtigen vorgesehenen Steueränderungen ab 2007 [MEHR »]
Steueränderungen für 2006 [MEHR »]
Rentenbesteuerung ab 01.01.2005 [MEHR »]
Steueränderungen für 2004 [MEHR »]
Steueränderungen für 2003 [MEHR »]
Steueränderungen für 2003 [MEHR »]
Steueränderungen für 2002 [MEHR »]
Steueränderungen für 2000 [MEHR »]
Steuerreform 2001 bis 2005 [MEHR »]
Aufgrund des Urteils des BVerfG vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99,
BStBl 2002 II, 618) zur steuerlichen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
und Beamten ist nach langem und unwürdigem politischen Gezerre die Besteuerung
der Renten ab dem 1.1.2005 grundlegend geändert worden.
Grundsatz ist jetzt die "nachgelagerte Besteuerung", also
die Erhebung der Steuern im Zeitpunkt des Zuflusses der Rente.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn zeitgleich die Aufwendungen für die
Rente (Beiträge) steuerlich nicht mehr belastet werden.
Hätte der Gesetzgeber die volle Rentenbesteuerung zum 1.1.2005 eingeführt,
so hätte dies zu einem berechtigten Aufstand der Rentner geführt; die
sofortige volle Steuerfreistellung der Rentenversicherungsbeiträge hätte
Steuerausfälle von ca. 20 Mrd € je Jahr ergeben. Daher wurde eine
Übergangsregelung eingeführt, die bis zum Jahr 2040 reicht.
Diese Regelung ist äußerst kompliziert und birgt mehrfach die Gefahr,
dass sie in Teilbereichen als verfassungswidrig eingestuft wird.
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Art des Altersbezug
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steuerliche Regelung
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| Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung | Sonstige Einkünfte: Besteuerung nach dem Ertragsanteil abhängig vom Lebensalter im Zeitpunkt des Rentenbeginns: 60 Jahre: 32% 63 Jahre: 29 % 65 Jahre: 27 % Werbungskostenpauschbetrag: 102 € |
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Rente aufgrund Pensionszusage oder aus Unterstützungskasse [Merkmal:
Sie müssen eine Lohnsteuerkarte abgeben] |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 920 € Falls Bezug nach Vollendung des 63 Lebensjahres oder wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit: Abzug des Versorgungsfreibetrages von 40% der Einnahmen, maximal 3.072 € |
| Betriebsrente aus Pensionskasse [ohne Lohnsteuerkarte] Direktversicherung |
wie Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung |
| Zusatzrente öffentlicher Dienst (VBL) | wie Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung |
| Rente aus einer privaten Rentenversicherung; auch Lebensversicherung mit Rentenauszahlung | wie Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung |
| Andere Einkünfte, sofern zu Beginn des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet war | Altersentlastungsbetrag: 2005: 40% der Einkünfte, maximal 1.908 € |
| Kapitallebensversicherung | Nach einer vertraglichen und tatsächlichen Laufzeit von 12 Jahren steuerfrei |
| Abzug der Rentenversicherungsbeiträge (zusammen mit Krankenkasse, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) | Höchstbetragsregelung. Arbeitnehmer maximal : Ledig: 2.001 € Verheiratete: 4.002 € |
| Beiträge zur Riester-Rente | steuerfrei ggfs. Zulage |
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Art des Altersbezug
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steuerliche Regelung
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| Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einschl. Berufs- und
Erwerbsunfähigkeitsrenten Rürup-Rente |
Sonstige Einkünfte: Volle Besteuerung nach Abzug des persönlichen Freibetrages, abhängig vom Kalenderjahr und der Rentenhöhe im Zeitpunkt des Rentenbeginns; unabhängig vom Alter: Der persönliche Freibetrag wird errechnet bei: Bestandsrentnern: 50% der Rente in 2005 Neurentner: Rentenbeginn in 2005: 2005: 50% der Rente 2005 ab 2006: 50% der Rente aus 2006 Für jeden neu hinzugekommenen Rentnerjahrgang wird der Prozentsatz je Jahrgang um 2%-Punkte angehoben, ab 2020 nur 1 %-Punkt. Werbungskostenpauschbetrag: 102 € |
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Rente aufgrund Pensionszusage oder aus Unterstützungskasse Beamtenpensionen |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitnehmerpauschbetrag entfällt Bestandsfälle und Neupensionäre ab 2005, sofern Pensionsbezug nach Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Berufs- / Erwerbsunfähigkeit: Abzug des Versorgungsfreibetrages von 40% der Einnahmen, maximal 3.000 € Abzug Werbungskostenpauschbetrag 102 €, weiterer Abzug von 900 € Diese Beträge gelten lebenslänglich. Für neu hinzukommende Jahrgänge vermindern sich alle genannten Beträge je Jahrgang um 4 %. [2006: 38,4%] |
| Betriebsrente aus Pensionskasse Direktversicherung vor 31.12.2004 abgeschlossen [pauschale Versteuerung der Beiträge] |
Versteuerung des Ertragsanteils, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn
richtet (wie bisher). Die Ertragsanteile sind niedriger als bisher: Lebensalter: 60: 22 % 63: 20 % 65: 18 % Werden die Pensionsansprüche oder die Direktversicherung in einer Summe ausbezahlt, so ist die Auszahlung in vollem Umfang steuerfrei. |
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Direktversicherung ab 1.1.2005 abgeschlossen [Beiträge steuerfrei] |
Voll steuerpflichtig. |
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Riester-Rente |
Voll steuerpflichtig. |
| Leistungen aus Pensionsfonds | Behandlung wie Pensionen |
| Zusatzrente öffentlicher Dienst (VBL) | wie Betriebsrente |
| Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen | besonderer Ertragsanteil nach § 55 EStDV: Laufzeitbezogen |
| Rente aus einer privaten Rentenversicherung; auch Lebensversicherung mit Rentenauszahlung | wie Betriebsrente |
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| Kapitallebensversicherung | Ist die Versicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen und bis zum 60.Lebensjahr gelaufen (mind. jedoch 12 Jahre), dann werden die Erträge aus der Lebensversicherung (nicht die Auszahlung!) in Höhe von 50% besteuert. |
| Andere Einkünfte, sofern zu Beginn des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet war | Altersentlastungsbetrag: 2005: 40% der Einkünfte, maximal 1.900 € festgeschrieben .Für spätere Jahrgänge Minderung Prozentzahl und Höchstbetrag je um 4%.[2006: 38,4 %, max: 1.834 €] |
| Abzug der Rentenversicherungsbeiträge | 2005: 60% der von Arbeitgeber und (!) Arbeitnehmer gezahlten Beträge von maximal 20.000 € (je Ehegatte) sind steuerfrei. Es sei, die bisherige Regelung ist günstiger. Dieser %-Satz steigt jährlich um 2 %-Punkte an. Ebenso der Höchstbetrag (2040 dann 100%) |
| Beiträge zur Riester-Rente | steuerfrei ggfs. Zulage |
| Beiträge zur Direktversicherung | Für Vertrage. die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen sind: steuerfrei |
| Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Lebensversicherungen, wenn vor dem 1.1.2005 abgeschlossen | Personen, die die Aufwendungen allein tragen müssen: Höchstbetrag 2.500 € alle anderen: 1.500 € |
Die Regelungen sind äußerst kompliziert und wenig eingängig.
Daher einige Beispiele:
Vorbemerkung: Für die Rentenhöhe wird der berühmte Eckrentner mit
1.000 € Monatsrente angenommen.
| Einnahmen | steuerpflichtig | |
| 2004: Jahresbetrag der Rente: 12.000 €, Ertragsanteil 27% Werbungskostenpauschbetrag steuerpflichtig |
12.000 €
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2005: |
12.000 €
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12.000 € |
| 2006: Rentenerhöhung 1.000 € Einnahmen Rentenfreibetrag Werbungskostenpauschale zu versteuern |
13.000 €
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Beispiel 1 zeigt, dass der im Erstjahr des Rentenbezuges (hier für Bestandsrentner
2005) ermittelte Rentenfreibetrag von 50% der in 2005 bezogenen Einnahmen
lebenslänglich gleich bleibt.
Jede Rentenerhöhung führt also sofort zur vollen Besteuerung dieses
Anteils.
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Einnahmen
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steuerpflichtig
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| Rentenbezug ab August 2005 monatlich 1.000 €, Rentenerhöhung zum 1.7.2006 und 1.7.2007 jeweils 5% |
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| 2005: Einnahmen Besteuerungsanteil 50% Werbungskostenpauschbetrag zu versteuern |
5.000 €
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5.000 € 2.500 € - 102 € 2.398 € |
| 2006: Einnahmen 12.300 € Besteuerungsanteil = 50% Rentenfreibetrag lebenslänglich Werbungskostenpauschbetrag zu versteuern |
12.300 € |
12.300 €
- 6.150 € - 102 € 5.748 € |
| 2007: Einnahmen: 13.230 € Rentenfreibetrag Werbungskostenpauschbetrag zu versteuern |
13.230 €
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13.230 €
- 6.150 € - 102 € 6.978 € |
Beispiel 2 zeigt den Fall, bei dem der Rentenbezug nicht ganzjährig war.
Im Erstbezugsjahr sind 50% der Renteneinnahmen anzusetzen.
Der Rentenfreibetrag errechnet sich aus dem Jahresbetrag der Rente des
Folgejahres und bleibt dann lebenslänglich gleich.
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Einnahmen
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steuerpflichtig
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| Pension 24.000 € p.a. | ||
| 2004: Einnahmen Arbeitnehmerpauschale Versorgungsfreibetrag 40% max zu versteuern |
24.000 €
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24.000 € 920 € 3.072 € 20.008 € |
| 2005: Einnahmen Werbungskostenpauschale Versorgungsfreibetrag 40%, max: zusätzlicher Freibetrag zu versteuern |
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24.000 € 102 € 3.000 € 900 € 19.998 € |
Beispiel 3 zeigt, dass der im Erstjahr des Pensionsbezuges (hier für
Bestandspensionäre 2005) ermittelten Freibeträge von 3.000 € und
900 € lebenslänglich gleich bleibt.
Jede Pensionserhöhung führt also sofort zur vollen Besteuerung dieses
Anteils.
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Einnahmen
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steuerpflichtig
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| Pension 24.000 € p.a. | ||
| 2006: Einnahmen Werbungskostenpauschale Versorgungsfreibetrag 38,4 %, max :zusätzlicher Freibetrag zu versteuern |
24.000 €
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24.000 € 102 € 2.880 € 864 € 20.154 € |
Beispiel 4 zeigt, dass der im Erstjahr des Pensionsbezuges ermittelten
Freibeträge von 2.880 € und 864 € lebenslänglich gleich bleibt.
Jede Pensionserhöhung führt also sofort zur vollen Besteuerung dieses
Anteils.
Beginnt die Pension im laufe des Jahres, so sind die Frei- / Höchstbeträge
monatlich anzusetzen. Negative Einkünfte ergeben sich dadurch nie.
Beispiel 3 und 4 gelten auch für Renten aufgrund einer Pensionszusage
oder aus einer Unterstützungskasse.
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Einnahmen
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steuerpflichtig
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| Rente 12.000 € p.a.Alter bei Erstbezug: 63 Jahre | ||
| 2004: Einnahmen Ertragsanteil Werbungskostenpauschale zu versteuern |
12.000 €
29 % |
3.480 € 102 € 3.378 € |
| 2005: Einnahmen Ertragsanteil Werbungskostenpauschale zu versteuern |
12.000 €
20 % |
2.400 € 102 € 2.298 € |
Beispiel 5 zeigt, dass die Versteuerung aufgrund des erheblich niedrigeren Ertragsanteils wesentlich günstiger ausfällt.
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2004
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2005
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Arbeitgeberanteil RV: 5.850 €
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Gesamtsumme: 15.700 €
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Gesamtsumme: 15.700 €
-sonst. Vers.: 2.000 € bleibt: 13.700 €d avon 60% = 8.220 € - AG-Anteil: 5.850 € abzugsfähig: 2.370 € Ledig: sonst. Vers. max: 1.500 € zusammen 3.870 € Verheiratet : sonst. Vers. max: 2.000 € zusammen: 4.370 € |
| Betragsmäßig selbes Beispiel für Selbständige: 13.700 € Altersvorsorge 2.000 € sonst. Versicherungen |
Gesamtsumme: 15.700 € Höchstbetrag ledig: 5.069 € verheiratet: 10.138 € |
Gesamtsumme: 15.700 €
-sonst. Vers.: 2.000 € bleibt: 13.700 € davon 60% = 8.220 € abzugsfähig: 8.220 € Ledig: sonst. Vers. max: 2.000 € zusammen 10.220 € Verheiratet : sonst. Vers. max: 2.000 € zusammen: 10.220 € |
Beispiel 6 zeigt, dass die vollmundige Aussage, 60% der Altersvorsorgeanteile seien steuerfrei, nicht für Arbeitnehmer gilt. In den Beispielsfällen sind es nur 39,28 % bzw. 44,36 % der eigenen Aufwendungen.