Steueränderungen

Abgeltungssteuer ab 2009 [MEHR »]

Alle wichtigen vorgesehenen Steueränderungen ab 2007 [MEHR »]

Steueränderungen für 2006 [MEHR »]

Rentenbesteuerung ab 01.01.2005 [MEHR »]

Steueränderungen für 2004 [MEHR »]

Steueränderungen für 2003 [MEHR »]

Steueränderungen für 2003 [MEHR »]

Steueränderungen für 2002 [MEHR »]

Steueränderungen für 2000 [MEHR »]

Steuerreform 2001 bis 2005 [MEHR »]

Anzeige

Reisen

Lust auf eine Reise?
Lastminute?
Kreuzfahrt?


tele-fon.de - Ihr Ratgeber im Telekommunikations-Markt

Rentenbesteuerung ab 2005

Alterseinkünftegesetz

Aufgrund des Urteils des BVerfG vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99, BStBl 2002 II, 618) zur steuerlichen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten ist nach langem und unwürdigem politischen Gezerre die Besteuerung der Renten ab dem 1.1.2005 grundlegend geändert worden.

Grundsatz ist jetzt die "nachgelagerte Besteuerung", also die Erhebung der Steuern im Zeitpunkt des Zuflusses der Rente.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn zeitgleich die Aufwendungen für die Rente (Beiträge) steuerlich nicht mehr belastet werden.
Hätte der Gesetzgeber die volle Rentenbesteuerung zum 1.1.2005 eingeführt, so hätte dies zu einem berechtigten Aufstand der Rentner geführt; die sofortige volle Steuerfreistellung der Rentenversicherungsbeiträge hätte Steuerausfälle von ca. 20 Mrd € je Jahr ergeben. Daher wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die bis zum Jahr 2040 reicht.

Diese Regelung ist äußerst kompliziert und birgt mehrfach die Gefahr, dass sie in Teilbereichen als verfassungswidrig eingestuft wird.

Tabellarische Übersicht der Regelung bis 31.12.2004

Art des Altersbezug
steuerliche Regelung
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Sonstige Einkünfte:
Besteuerung nach dem Ertragsanteil abhängig vom Lebensalter im Zeitpunkt des Rentenbeginns:
60 Jahre: 32%
63 Jahre: 29 %
65 Jahre: 27 %
Werbungskostenpauschbetrag: 102 €

Rente aufgrund Pensionszusage oder aus Unterstützungskasse [Merkmal: Sie müssen eine Lohnsteuerkarte abgeben]

Beamtenpensionen

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 920 €
Falls Bezug nach Vollendung des 63 Lebensjahres oder wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit:
Abzug des Versorgungsfreibetrages von 40% der Einnahmen, maximal 3.072 €
Betriebsrente aus Pensionskasse
[ohne Lohnsteuerkarte]
Direktversicherung
wie Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung
Zusatzrente öffentlicher Dienst (VBL) wie Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung
Rente aus einer privaten Rentenversicherung; auch Lebensversicherung mit Rentenauszahlung wie Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung
Andere Einkünfte, sofern zu Beginn des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet war Altersentlastungsbetrag:
2005: 40% der Einkünfte,
maximal 1.908 €
Kapitallebensversicherung Nach einer vertraglichen und tatsächlichen Laufzeit von 12 Jahren steuerfrei
Abzug der Rentenversicherungsbeiträge (zusammen mit Krankenkasse, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) Höchstbetragsregelung.
Arbeitnehmer maximal :
Ledig: 2.001 €
Verheiratete: 4.002 €
Beiträge zur Riester-Rente steuerfrei ggfs. Zulage

Tabellarische Übersicht der Regelung ab 1.1.2005

Art des Altersbezug
steuerliche Regelung
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einschl. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten

Rürup-Rente

Sonstige Einkünfte:
Volle Besteuerung nach Abzug des persönlichen Freibetrages, abhängig vom Kalenderjahr und der Rentenhöhe im Zeitpunkt des Rentenbeginns; unabhängig vom Alter:
Der persönliche Freibetrag wird errechnet bei:
Bestandsrentnern:
50% der Rente in 2005

Neurentner:
Rentenbeginn in 2005:
2005: 50% der Rente 2005
ab 2006: 50% der Rente aus 2006

Für jeden neu hinzugekommenen Rentnerjahrgang wird der Prozentsatz je Jahrgang um 2%-Punkte angehoben, ab 2020 nur 1 %-Punkt.
Werbungskostenpauschbetrag: 102 €

Rente aufgrund Pensionszusage oder aus Unterstützungskasse
[Hinweis: Sie müssen eine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber einreichen, ansonsten siehe Pensionsfonds]

Beamtenpensionen

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Arbeitnehmerpauschbetrag entfällt
Bestandsfälle und Neupensionäre ab 2005, sofern Pensionsbezug nach Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Berufs- / Erwerbsunfähigkeit:
Abzug des Versorgungsfreibetrages von 40% der Einnahmen, maximal 3.000 €
Abzug Werbungskostenpauschbetrag 102 €, weiterer
Abzug von 900 €
Diese Beträge gelten lebenslänglich.
Für neu hinzukommende Jahrgänge vermindern sich alle genannten Beträge je Jahrgang um 4 %. [2006: 38,4%]
Betriebsrente aus Pensionskasse

Direktversicherung vor 31.12.2004 abgeschlossen [pauschale Versteuerung der Beiträge]
Versteuerung des Ertragsanteils, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet (wie bisher).
Die Ertragsanteile sind niedriger als bisher:
Lebensalter:
60: 22 %
63: 20 %
65: 18 %
Werden die Pensionsansprüche oder die Direktversicherung in einer Summe ausbezahlt, so ist die Auszahlung in vollem Umfang steuerfrei.

Direktversicherung ab 1.1.2005 abgeschlossen [Beiträge steuerfrei]

Voll steuerpflichtig.

Riester-Rente

Voll steuerpflichtig.
Leistungen aus Pensionsfonds Behandlung wie Pensionen
Zusatzrente öffentlicher Dienst (VBL) wie Betriebsrente
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen besonderer Ertragsanteil nach § 55 EStDV: Laufzeitbezogen
Rente aus einer privaten Rentenversicherung; auch Lebensversicherung mit Rentenauszahlung wie Betriebsrente


Kapitallebensversicherung Ist die Versicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen und bis zum 60.Lebensjahr gelaufen (mind. jedoch 12 Jahre), dann werden die Erträge aus der Lebensversicherung (nicht die Auszahlung!) in Höhe von 50% besteuert.
Andere Einkünfte, sofern zu Beginn des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet war Altersentlastungsbetrag: 2005:
40% der Einkünfte, maximal 1.900 € festgeschrieben
.Für spätere Jahrgänge Minderung Prozentzahl und Höchstbetrag je um 4%.[2006: 38,4 %, max: 1.834 €]
Abzug der Rentenversicherungsbeiträge 2005:
60% der von Arbeitgeber und (!) Arbeitnehmer gezahlten Beträge von maximal 20.000 € (je Ehegatte) sind steuerfrei.
Es sei, die bisherige Regelung ist günstiger.
Dieser %-Satz steigt jährlich um 2 %-Punkte an. Ebenso der Höchstbetrag (2040 dann 100%)
Beiträge zur Riester-Rente steuerfrei ggfs. Zulage
Beiträge zur Direktversicherung Für Vertrage. die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen sind:
steuerfrei
Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Lebensversicherungen, wenn vor dem 1.1.2005 abgeschlossen Personen, die die Aufwendungen allein tragen müssen:
Höchstbetrag 2.500 €
alle anderen: 1.500 €

Die Regelungen sind äußerst kompliziert und wenig eingängig.
Daher einige Beispiele:

Vorbemerkung: Für die Rentenhöhe wird der berühmte Eckrentner mit 1.000 € Monatsrente angenommen.

1. Beispiel Rentenbesteuerung Bestandsrentner:

  Einnahmen steuerpflichtig
2004:
Jahresbetrag der Rente: 12.000 €,
Ertragsanteil 27%
Werbungskostenpauschbetrag
steuerpflichtig

12.000 €

 


3.240 €
102 €
3.138 €

2005:
Einnahmen
Besteuerungsanteil 50%
:Rentenfreibetrag für die gesamte Rentendauer
Werbungskostenpauschbetrag
zu versteuern

12.000 €
- 6.000 €
6.000 €

 

12.000 €

- 6.000 €
- 102 €
5.898 €

2006:
Rentenerhöhung 1.000 €
Einnahmen
Rentenfreibetrag
Werbungskostenpauschale
zu versteuern

13.000 €

 


13.000 €
- 6.000 €
- 102 €
6.898 €

Beispiel 1 zeigt, dass der im Erstjahr des Rentenbezuges (hier für Bestandsrentner 2005) ermittelte Rentenfreibetrag von 50% der in 2005 bezogenen Einnahmen lebenslänglich gleich bleibt.
Jede Rentenerhöhung führt also sofort zur vollen Besteuerung dieses Anteils.

2. Beispiel Rentenbesteuerung Neurentner:

Einnahmen
steuerpflichtig
Rentenbezug ab August 2005 monatlich 1.000 €,
Rentenerhöhung zum 1.7.2006 und 1.7.2007 jeweils 5%
2005:
Einnahmen
Besteuerungsanteil 50%
Werbungskostenpauschbetrag
zu versteuern

5.000 €

 


5.000 €
2.500 €
- 102 €
2.398 €
2006:
Einnahmen 12.300 €
Besteuerungsanteil = 50%
Rentenfreibetrag lebenslänglich
Werbungskostenpauschbetrag
zu versteuern

12.300 €
6.150 €

12.300 €

- 6.150 €
- 102 €
5.748 €
2007:
Einnahmen: 13.230 €
Rentenfreibetrag
Werbungskostenpauschbetrag
zu versteuern

13.230 €

 

13.230 €
- 6.150 €
- 102 €
6.978 €

Beispiel 2 zeigt den Fall, bei dem der Rentenbezug nicht ganzjährig war.
Im Erstbezugsjahr sind 50% der Renteneinnahmen anzusetzen.
Der Rentenfreibetrag errechnet sich aus dem Jahresbetrag der Rente des Folgejahres und bleibt dann lebenslänglich gleich.

3. Beispiel Beamtenpensionen (Bestandspensionär]:

Einnahmen
steuerpflichtig
Pension 24.000 € p.a.    
2004:
Einnahmen
Arbeitnehmerpauschale
Versorgungsfreibetrag 40% max
zu versteuern

24.000 €

 


24.000 €
920 €
3.072 €
20.008 €
2005:
Einnahmen
Werbungskostenpauschale
Versorgungsfreibetrag 40%, max:
zusätzlicher Freibetrag
zu versteuern


24.000 €

 

 


24.000 €
102 €
3.000 €
900 €
19.998 €

Beispiel 3 zeigt, dass der im Erstjahr des Pensionsbezuges (hier für Bestandspensionäre 2005) ermittelten Freibeträge von 3.000 € und 900 € lebenslänglich gleich bleibt.
Jede Pensionserhöhung führt also sofort zur vollen Besteuerung dieses Anteils.

4. Beispiel Beamtenpensionen (Neupensionär):

Einnahmen
steuerpflichtig
Pension 24.000 € p.a.    
2006:
Einnahmen
Werbungskostenpauschale
Versorgungsfreibetrag 38,4 %, max
:zusätzlicher Freibetrag
zu versteuern

24.000 €

 


24.000 €
102 €
2.880 €
864 €
20.154 €

Beispiel 4 zeigt, dass der im Erstjahr des Pensionsbezuges ermittelten Freibeträge von 2.880 € und 864 € lebenslänglich gleich bleibt.
Jede Pensionserhöhung führt also sofort zur vollen Besteuerung dieses Anteils.
Beginnt die Pension im laufe des Jahres, so sind die Frei- / Höchstbeträge monatlich anzusetzen. Negative Einkünfte ergeben sich dadurch nie.
Beispiel 3 und 4 gelten auch für Renten aufgrund einer Pensionszusage oder aus einer Unterstützungskasse.

5. Beispiel: Rentenbezug aus Pensionskasse, Direktversicherung/ VbL, privater Rentenversicherung

Einnahmen
steuerpflichtig
Rente 12.000 € p.a.Alter bei Erstbezug: 63 Jahre    
2004:
Einnahmen
Ertragsanteil
Werbungskostenpauschale
zu versteuern
12.000 €
29 %


3.480 €
102 €
3.378 €
2005:
Einnahmen
Ertragsanteil
Werbungskostenpauschale
zu versteuern
12.000 €
20 %


2.400 €
102 €
2.298 €

Beispiel 5 zeigt, dass die Versteuerung aufgrund des erheblich niedrigeren Ertragsanteils wesentlich günstiger ausfällt.

6. Beispiel Abzug der Rentenversicherungsanteile:

2004
2005

Arbeitgeberanteil RV: 5.850 €
Arbeitnehmeranteil RV: 5.850 €
private Altersvorsorge: 2.000 €
sonst. Versicherungen: 2.000 €

 

 

 

Gesamtsumme: 15.700 €
davon zu berücksichtigen: 9.850 €
Höchstbetrag
ledig: 2.001 €
verheiratet: 4.002 €

 

Gesamtsumme: 15.700 €
-sonst. Vers.: 2.000 €
bleibt: 13.700 €d
avon 60% = 8.220 €
- AG-Anteil: 5.850 €
abzugsfähig: 2.370 €
Ledig:
sonst. Vers. max: 1.500 €
zusammen 3.870 €
Verheiratet :
sonst. Vers. max: 2.000 €
zusammen: 4.370 €
Betragsmäßig selbes Beispiel für Selbständige:
13.700 € Altersvorsorge
2.000 € sonst. Versicherungen
Gesamtsumme: 15.700 €
Höchstbetrag
ledig: 5.069 €
verheiratet: 10.138 €
Gesamtsumme: 15.700 €
-sonst. Vers.: 2.000 €
bleibt: 13.700 €
davon 60% = 8.220 €
abzugsfähig: 8.220 €
Ledig:
sonst. Vers. max: 2.000 €
zusammen 10.220 €
Verheiratet :
sonst. Vers. max: 2.000 €
zusammen: 10.220 €

Beispiel 6 zeigt, dass die vollmundige Aussage, 60% der Altersvorsorgeanteile seien steuerfrei, nicht für Arbeitnehmer gilt. In den Beispielsfällen sind es nur 39,28 % bzw. 44,36 % der eigenen Aufwendungen.

Letzte Änderung: 17.03.2008 Quelle: www.olufs.com/rente2005.shtml