Abgeltungssteuer ab 2009 [MEHR »]
Alle wichtigen vorgesehenen Steueränderungen ab 2007 [MEHR »]
Steueränderungen für 2006 [MEHR »]
Rentenbesteuerung ab 01.01.2005 [MEHR »]
Steueränderungen für 2004 [MEHR »]
Steueränderungen für 2003 [MEHR »]
Steueränderungen für 2003 [MEHR »]
Steueränderungen für 2002 [MEHR »]
Steueränderungen für 2000 [MEHR »]
Steuerreform 2001 bis 2005 [MEHR »]
Steueränderungsgesetz 2003
Dem StÄndG 2003hat der Bundesrat am 28.11.2003 zugestimmt.
Es enthält folgende steuerrechtliche Regelungen bei der Einkommensteuer
[Auswahl]:
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei
in Höhe der in § 3b Abs. 1 EStG genannten Vomhundertsätze, angewandt auf
den in einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn. Grundlohn ist nach
§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer
bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum zusteht.
Ab 1.1.2004 ist der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge
maßgebliche Stundenlohn auf 50 ¤ begrenzt
Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes
sind dann nicht sofort als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar,
wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Die abweichende
Rechtsprechung des BFH wird durch das StÄndG 2003 aufgehoben
und die frühere, typisierende Verwaltungsregelung der R 157 Abs. 4 EStR
gesetzlich normiert.
Danach handelt es sich um (nicht sofort abziehbare) Herstellungskosten,
wenn die Aufwendungen für Maßnahmen anfallen, die innerhalb von drei Jahren
nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, und sie 15 v.H.
der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Die Regelung gilt erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003
begonnen wird. § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG enthält eine Definition
des Baubeginns.
Die seit 1996 eingeführte zeitliche Beschränkung des Abzugs der notwendigen
Kosten einer beruflich veranlassten doppelte Haushaltsführung auf höchstens
zwei Jahre ist in bei Kettenabordnung und in Fällen bei beiderseits
berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig (.BVerfG vom 4.12.2002 - 2 BvR
400/98 und 2 BvR 1735/00).
Nunmehr wird die Zweijahresfrist aufgehoben und außerdem klargestellt,
dass lediglich die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich
veranlasst sein muss. Diese Fassung des Gesetzes entspricht der bis 1995
geltenden. Voraussetzung für die Anerkennung bleibt weiterhin das Vorliegen
von zwei Haushalten.
Die Änderung gilt erstmals ab dem VZ 2003 und in allen noch offenen
Fällen.
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sind verpflichtet, ihren Kunden über Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG, die nach dem 31.12.2003 und über Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die nach dem 31.12.2003 zufließen, zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.
Die Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich (Kindergeld/Kinderfreibetrag)
soll zur Verwaltungsvereinfachung auf der Basis des Kindergeldanspruchs
vorgenommen werden.
Eine Angabe zur Höhe des Kindergeldanspruchs in der Steuererklärung ist
künftig nur noch in Sonderfällen, z.B. bei Leistungen für Kinder nach
ausländischem Recht, notwendig.
Einbeziehung des Insolvenzgeldes nach § 188 Abs. 1 SBG III in den Progressionsvorbehalt.
Der BFH hat mit Urt. v. 21.3.2002 - III R 42/00 (BStBl 2002
II S. 417) entschieden, dass Eltern behinderter Kinder nur dann
Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag haben, wenn sie gegenüber dem Finanzamt
die treuhänderische Verwaltung des für das Kind empfangenen Pflegegeldes
nachweisen.
Dieser Nachweis ist nicht (mehr) erforderlich.
Die Regelung gilt in allen noch offenen Fällen.