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Steuerliche Änderungen für 2003/2004

Steueränderungsgesetz 2003

Dem StÄndG 2003hat der Bundesrat am 28.11.2003 zugestimmt.

Es enthält folgende steuerrechtliche Regelungen bei der Einkommensteuer [Auswahl]:

1. Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 EStG)

Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei in Höhe der in § 3b Abs. 1 EStG genannten Vomhundertsätze, angewandt auf den in einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.
Ab 1.1.2004 ist der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn auf 50 ¤ begrenzt

2. Anschaffungsnaher Aufwand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 52 Abs. 16 und § 9 Abs. 5 Satz 2, § 52 Abs. 23a Satz 2 EStG)

Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind dann nicht sofort als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Die abweichende Rechtsprechung des BFH wird durch das StÄndG 2003 aufgehoben und die frühere, typisierende Verwaltungsregelung der R 157 Abs. 4 EStR gesetzlich normiert.
Danach handelt es sich um (nicht sofort abziehbare) Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen für Maßnahmen anfallen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, und sie 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Die Regelung gilt erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird. § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG enthält eine Definition des Baubeginns.

3. Doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 52 Abs. 23b und § 52 Abs. 12 EStG)

Die seit 1996 eingeführte zeitliche Beschränkung des Abzugs der notwendigen Kosten einer beruflich veranlassten doppelte Haushaltsführung auf höchstens zwei Jahre ist in bei Kettenabordnung und in Fällen bei beiderseits berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig (.BVerfG vom 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00).
Nunmehr wird die Zweijahresfrist aufgehoben und außerdem klargestellt, dass lediglich die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss. Diese Fassung des Gesetzes entspricht der bis 1995 geltenden. Voraussetzung für die Anerkennung bleibt weiterhin das Vorliegen von zwei Haushalten.
Die Änderung gilt erstmals ab dem VZ 2003 und in allen noch offenen Fällen.

4. Jahresbescheinigung für Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 24c , § 52 Abs. 39a EStG)

Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sind verpflichtet, ihren Kunden über Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG, die nach dem 31.12.2003 und über Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die nach dem 31.12.2003 zufließen, zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.

5. Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG)

Die Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich (Kindergeld/Kinderfreibetrag) soll zur Verwaltungsvereinfachung auf der Basis des Kindergeldanspruchs vorgenommen werden.
Eine Angabe zur Höhe des Kindergeldanspruchs in der Steuererklärung ist künftig nur noch in Sonderfällen, z.B. bei Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht, notwendig.

6. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)

Einbeziehung des Insolvenzgeldes nach § 188 Abs. 1 SBG III in den Progressionsvorbehalt.

7. Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 Satz 2, § 52 Abs. 46a EStG)

Der BFH hat mit Urt. v. 21.3.2002 - III R 42/00 (BStBl 2002 II S. 417) entschieden, dass Eltern behinderter Kinder nur dann Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag haben, wenn sie gegenüber dem Finanzamt die treuhänderische Verwaltung des für das Kind empfangenen Pflegegeldes nachweisen.
Dieser Nachweis ist nicht (mehr) erforderlich.
Die Regelung gilt in allen noch offenen Fällen.

Letzte Änderung: 03.10.2006 Quelle: www.olufs.com/neu_2003a.shtml