Steueränderungen

Abgeltungssteuer ab 2009 [MEHR »]

Alle wichtigen vorgesehenen Steueränderungen ab 2007 [MEHR »]

Steueränderungen für 2006 [MEHR »]

Rentenbesteuerung ab 01.01.2005 [MEHR »]

Steueränderungen für 2004 [MEHR »]

Steueränderungen für 2003 [MEHR »]

Steueränderungen für 2003 [MEHR »]

Steueränderungen für 2002 [MEHR »]

Steueränderungen für 2000 [MEHR »]

Steuerreform 2001 bis 2005 [MEHR »]

Anzeige

Reisen

Lust auf eine Reise?
Lastminute?
Kreuzfahrt?


tele-fon.de - Ihr Ratgeber im Telekommunikations-Markt

Steuerliche Änderungen für 2003

Geänderte Besteuerung von "Mini-Jobs" ab dem 01.04.2003

Am 20.12.2002 hat der Bundestag die Neuregelungen für den Niedriglohnbereich ("Mini-Jobs") beschlossen.
Sie werden am 01.04.2003 in Kraft treten.
Danach sind Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu 400 EUR von Steuern und Abgaben befreit (wie bei der zurzeit geltenden 325-Euro-Regelung). Arbeitgeber zahlen künftig eine Pauschale von 25 Prozent, dabei entfallen zwölf Prozent auf Rentenversicherungsbeiträge, elf Prozent auf Krankenversicherungsbeiträge und zwei Prozent auf Steuern.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wird eine Arbeitgeber-Pauschale von zwölf Prozent fällig. Hier betragen die anteiligen Sätze jeweils fünf Prozent auf Rentenversicherungs-, und auf Krankenversicherungsbeiträge sowie zwei Prozent auf Steuern.
Bei einem Einkommen von 401 bis 800 EUR wird eine Gleitzone mit verminderten Abgaben für Arbeitnehmer eingeführt, die nach einer bestimmten Berechnungsformel stufenweise von vier bis auf 21 Prozent (bei 800 EUR) ansteigt. Arbeitgeber haben Sozialabgaben i. H. v. 21 Prozent zu entrichten.
Neu ist, dass Mini-Jobs künftig wieder als Nebentätigkeit zulässig sind. Die bisherigen Freistellungsbescheinigungen werden nicht mehr benötigt.
Allerdings gilt hier die Gleitzonenregelung nicht (für beide Beschäftigungen besteht dann "volle" Sozialversicherungspflicht).

Hier finden Sie weitere Details zu den 400-€-Jobs

Die "Gleitzone" bei den 400-€-Jobs

Kosten für "haushaltsnahe Beschäftigungen" mindern unmittelbar die Steuerschuld

Nach § 35 a EStG ist folgende Steuerermäßigung möglich:

  1. 10% der Aufwendungen, höchstens 510 €, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) ausgeübt wird
  2. 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 € wenn die Tätigkeit im privaten Haushalt durch einen sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmer erbracht wird
  3. 20% der Aufwendungen, höchstens 600 €, wenn die Haushaltsdienstleistungen eingekauft wurden (Unternehmer) und die Zahlung durch Bankbeleg nachgewiesen wird

Haushaltsnahe Tätigkeiten sind u.a. Putzen, Kochen, Pflege und Versorgung von Kranken / alten Menschen und Gartenpflege.
Nicht: Neuanlage eines Gartens, Neuanlage einer Hecke.
Der Höchstbetrag bei den ersten beiden Punkten wird monatsweise um 1/12 gekürzt, wenn keine Beschäftigung vorliegt.

13.11.2003

Rückwirkende steuerliche Änderungen nach dem Steueränderungsgesetz 2003 finden Sie hier:
Letzte Änderung: 03.10.2006 Quelle: www.olufs.com/neu_2003.shtml