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Steuerreform 2001 bis 2005 [MEHR »]
Am 20.12.2002 hat der Bundestag die Neuregelungen für den
Niedriglohnbereich ("Mini-Jobs") beschlossen.
Sie werden am 01.04.2003 in Kraft treten.
Danach sind Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu 400 EUR von
Steuern und Abgaben befreit (wie bei der zurzeit geltenden 325-Euro-Regelung).
Arbeitgeber zahlen künftig eine Pauschale von 25 Prozent,
dabei entfallen zwölf Prozent auf Rentenversicherungsbeiträge, elf Prozent
auf Krankenversicherungsbeiträge und zwei Prozent auf Steuern.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wird eine Arbeitgeber-Pauschale
von zwölf Prozent fällig. Hier betragen die anteiligen Sätze jeweils
fünf Prozent auf Rentenversicherungs-, und auf Krankenversicherungsbeiträge
sowie zwei Prozent auf Steuern.
Bei einem Einkommen von 401 bis 800 EUR wird eine Gleitzone mit
verminderten Abgaben für Arbeitnehmer eingeführt, die nach einer bestimmten
Berechnungsformel stufenweise von vier bis auf 21 Prozent (bei 800 EUR)
ansteigt. Arbeitgeber haben Sozialabgaben i. H. v. 21 Prozent zu entrichten.
Neu ist, dass Mini-Jobs künftig wieder als Nebentätigkeit zulässig
sind. Die bisherigen Freistellungsbescheinigungen werden nicht mehr benötigt.
Allerdings gilt hier die Gleitzonenregelung nicht (für beide Beschäftigungen
besteht dann "volle" Sozialversicherungspflicht).
Hier finden Sie weitere Details zu den 400-€-Jobs
Die "Gleitzone" bei den 400-€-Jobs
Nach § 35 a EStG ist folgende Steuerermäßigung möglich:
Haushaltsnahe Tätigkeiten sind u.a. Putzen, Kochen,
Pflege und Versorgung von Kranken / alten Menschen und Gartenpflege.
Nicht: Neuanlage eines Gartens, Neuanlage einer Hecke.
Der Höchstbetrag bei den ersten beiden Punkten wird monatsweise um
1/12 gekürzt, wenn keine Beschäftigung vorliegt.