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Haushaltsnahe Beschäftigung

Kosten für "haushaltsnahe Beschäftigungen" mindern unmittelbar die Steuerschuld.
Ab 2006 sind die Leistungen erhöht worden.

Nach § 35 a EStG ist folgende Steuerermäßigung möglich:

 

Haushaltsnahe Tätigkeiten sind vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten:

Nicht: Neuanlage eines Gartens, Neuanlage einer Hecke, Erteilung von Unterricht, sportliche und andere Freizeitbetätigung..

Sie können auch selbständige Fensterputzer, Raumpfleger, Altenpflegedienst oder Gärtner in Anspruch nehmen.

Alle Dienstleistungen sind in einem in der EU befindlichem Haushalt zu erbringen.
Arbeiten im Ferienhaus auf Mallorca sind in allen noch offenen Fällen begünstigt.


Damit sind Aufwendungen für eine chemische Reinigung, Kinderbetreuung bei einer Tagesmutter in deren Haushalt oder im Kindergarten sowie Arbeiten im Ferienhaus auf Mallorca begünstigt.

Nicht anerkannt werden Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen (Ehepartner, Kinder) oder Haushaltsangehörigen (Lebensgefährte), da es an der Weisungsgebundenheit fehlt.
.
Unterricht, sportliche und andere Freizeitgestaltungen fallen nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Beschäftigung.

Kinderbetreuung, die nicht in Ihrem Haushalt stattfindet (Tagesmutter) ist nicht nach § 35a EStG begünstigt.

Der Höchstbetrag bei den ersten beiden Punkten wird monatsweise um 1/12 gekürzt, wenn keine Beschäftigung vorliegt. Ansonsten erfolgt keine monatliche Kürzung der Höchstbeträge.

Die Kosten dürfen weder Betriebsausgaben, Werbungskosten und auch nicht außergewöhnliche Belastung darstellen. Ein Wahlrecht besteht nicht!

Bei eigengenutzten Eigentumswohnungen in Wohnanlagen können die Umlagen für Reinigung der Räume, Schönheitsreparaturen, Gartenpflege ebenfalls geltend gemacht werden.
Näheres regelt das Schreiben des BFM vom 26.10.2007 IV C 4-S2296, das Sie hier einsehen können.

Wie weisen Sie die Kosten nach?

  1. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen: Durch eine Bescheinigung der Minijobzentrale.
  2. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen: Durchschrfiten der gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen.
  3. Handwerkerleistungen, Betreuungsleistungen: Rechnung PLUS Beleg des Kreditinstitutes (Kontoauszug). Barzahlungen werden nicht anerkannt. Sie müssen also per Überweisung, Lastschrift, Verrechnungsscheck oder EC-Cash bezahlt haben.

 

Letzte Änderung: 16.12.2007 Quelle: www.olufs.com/haushalt.shtml