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Aktuelle Meldungen zur Einkommensteuer

Stand: 31.12.2004

Vorziehen der Steuerreform 2005 auf 2004

 

Sozialversicherungsbeiträge mindern nicht die Einkünfte und Bezüge des Kindes

21.02.2004 Der BFH hat am 4.11.2003 - VII R 59/03 (blitzschnell) entschieden, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht um die Sozialversicherungsbeiträge zu mindern sind.
Da mehrere Finanzgerichte anders entschieden haben ist davon auszugehen, dass in Kürze eine Verfassungsbeschwerde gegen die BFH-Rechtsprechung eingelegt wird.

Kosten für den Erwerb eines Doktortitels als Werbungskosten

21.02.2004 Die Kosten sind dann abzugsfähig, wenn nachgewiesen ist, dass der Erwerb beruflich veranlasst war.
BFH vom 4.11.2003 - VI R 96/01 -.

Häusliches Arbeitszimmer auch bei Schulleitern möglich

21.02.2004 Bisher versagte der BFH Schulleitern dann ein häusliches Arbeitszimmer, wenn in der Schule ein Büro (anderer Arbeitsplatz) zur Verfügung stand.
Jetzt hat der BFH mit Urteil vom 9.12.2003 - VI R 150/01 - entschieden, dass das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung steht und hat die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen.

Verlust des Kinderfreibetrages / Kindergeld mangels Ausbildungsplatz möglich

21.02.2004 Der BFH hat mit Urteil vom 15.7.2003 - VIII R 71/99 n.v.) entschieden, dass ein Kinderfreibetrag / Kindergeld dann nicht gewährt wird, wenn der Ausbildungswunsch des Kindes an den persönlichen Vewrhältnissen des Kindes nicht realisiert werden kann.
Ein "ernsthaftes Bemühen" liegt nicht vor, wenn das Kinmd sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für die es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann oder will.

Änderung der Rechtssprechung bei verbilligter Vermietung an Angehörige

20.01.2003 Totalüberschuss entscheidet bei verbilligten Vermietungen zwischen 50 und 75 Prozent der Vergleichsmiete über Werbungskosten-Abzug

Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange die Miete nicht weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Beträgt die Miete zwischen 50 und 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen.
Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar.
Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind dann abziehbar.
Beträgt der Mietzins weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten nur insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.

Ab 2004 ist die Grenze auf 56% angehoben worden.

Wichtiger Hinweis: Der Entwurf des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (SteVAG) sieht eine Anhebung der in § 21 Abs. 2 EStG festgelegten Grenze von bislang 50 auf 75 Prozent vor. In diesem Fall wären bei einer verbilligten Miete die Werbungskosten stets nur anteilig abzugsfähig, wenn die vereinbarte Miete weniger als 75 Prozent der Marktmiete beträgt. Auf die vom BFH in seiner Entscheidung zur jetzigen Rechtslage geforderte positive Überschussprognose käme es dann nicht mehr an.

BFH vom 5.11.2002, IX R 48/01

Was zum 31.12.2003 noch tun sollten!

29.11.2003 Hier haben wir für Sie eine kurze Zusammenstellung.

Zukünftige Rentenbesteuerung

13.11.2003 Das BVerfG hat die ungleiche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten beanstandet und dem Gesetzgeber bis 31.12.2004 Zeit gegeben, die Besteuerung anzugleichen.
Nun liegt der Entwurf zur Rentenbesteuerung vor, den Sie hier lesen können. Der Entwurf beinhaltet konsequenterweise auch die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen.

Ob dies alles nicht im Hinblick auf die Realisierung einer richtigen Steuerrefom (z.B. Merz-Modell) wieder hinfällig wird, wird sich zeigen.
Überdies dürfte es kaum eine noch komplizierte Regelung im Steuerrecht geben die zudem auch noch bis 2040 (!) Bestand haben soll.

Da die Rentnerverbände bereits (aus steuerlicher Sicht) unberechtigter Weise Sturm dagegen laufen und zu befürchten ist, dass der Gesetzgeber wie auch beim Haushaltsfreibetrag (jetzt: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) wieder einknicken wird, ist abzusehen, dass die ungleiche Besteuerung der Beamtenpensionen auch in Zukunft verfassungswidrig sein wird.

Gleichzeitig zweimal Eigenheimzulage und zweimal Kinderzulage.

11.11.2003 Sie haben zwei Kinder, die je an einem fernen Ort studieren?

Lösung:
Der Ehemann kauft eine Wohnung am Studienort und überlässt diese dem ersten Kind.
Die Ehefrau kauft eine Wohnung am Studienort und überlässt diese dem anderen Kind.
Beides zu einem Zeitpunkt, an dem die Kinder noch zu Hause wohnen oder dort ein eigenes Zimmer haben, das allerdings weiterhin bereit gehalten werden muss.
Die Kinder kommen regelmäßig an den Wochenenden oder in den Semesterferien nach Hause:

Ergebnis:

Zweimal Eigenheimzulage und zweimal Kinderzulage! (BFH IX, R 52/99)

Fehlbelegungsabgabe nicht als aussergewöhnliche Belastung abzugsfähig

25.05.2003 Das FG Köln hat rechtskräftig entschieden, dass die Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe keione aussergewöhnliche Belastung darstellt.
Die Abgabe dient als Ausgleich für eine zu geringe Miete und stelle daher einer Gegenleistung gleich.
Das FG weist darauf hin, dass eine höhere Miete auf dem freien Wohnungsmarkt auch nicht als steuerlich geltend gemacht werden könne.

BaföG-Rückzahlung eines Kindes kann Kindergeld der Eltern retten

20.01.2003 Die Rückzahlung von BaföG mindert im Jahr der Zahlung die eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes.
Wird dadurch der Grenzbetrag von 7.188 Euro unterschritten, lebt bei den Eltern der Anspruch auf Kindergeld wieder auf.
Zahlt das Kind BaföG ganz oder teilweise zurück (zum Beispiel wegen Neuberechnung durch das BaföG-Amt), kann dies den Kindergeld-Anspruch der Eltern retten. BaföG-Leistungen, die als Zuschuss (nicht Darlehen) gewährt werden, gehören zu den Bezügen eines Kindes.
Folglich mindern Rückzahlungen die Bezüge.
Dies hat das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.6.2002, 5 K 2048/00 entschieden. Wird durch die Rückzahlung die Grenze von 7.188 Euro unterschritten, lebt bei den Eltern der Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibetrag wieder auf.


07.01.2003

Geänderte Besteuerung von "Mini-Jobs" ab dem 01.04.2003

Letzte Änderung: 27.11.2007 Quelle: www.olufs.com/archiv_3.shtml