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Vorziehen der Steuerreform 2005 auf 2004
21.02.2004
Der BFH hat am 4.11.2003 - VII R 59/03 (blitzschnell) entschieden,
dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht um die Sozialversicherungsbeiträge
zu mindern sind.
Da mehrere Finanzgerichte anders entschieden haben ist davon auszugehen,
dass in Kürze eine Verfassungsbeschwerde gegen die BFH-Rechtsprechung
eingelegt wird.
21.02.2004
Die Kosten sind dann abzugsfähig, wenn nachgewiesen ist, dass
der Erwerb beruflich veranlasst war.
BFH vom 4.11.2003 - VI R 96/01 -.
21.02.2004
Bisher versagte der BFH Schulleitern dann ein häusliches Arbeitszimmer,
wenn in der Schule ein Büro (anderer Arbeitsplatz) zur Verfügung
stand.
Jetzt hat der BFH mit Urteil vom 9.12.2003 - VI R 150/01 - entschieden,
dass das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für
die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit
zur Verfügung steht und hat die Kosten für das häusliche
Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen.
21.02.2004
Der BFH hat mit Urteil vom 15.7.2003 - VIII R 71/99 n.v.) entschieden,
dass ein Kinderfreibetrag / Kindergeld dann nicht gewährt wird,
wenn der Ausbildungswunsch des Kindes an den persönlichen Vewrhältnissen
des Kindes nicht realisiert werden kann.
Ein "ernsthaftes Bemühen" liegt nicht vor, wenn das Kinmd
sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für die es die objektiven
Anforderungen nicht erfüllen kann oder will.
20.01.2003 Totalüberschuss entscheidet bei verbilligten Vermietungen zwischen 50 und 75 Prozent der Vergleichsmiete über Werbungskosten-Abzug
Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von
dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange die
Miete nicht weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Beträgt die Miete zwischen 50 und 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete,
so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose
zu prüfen.
Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten
Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller
Höhe abziehbar.
Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit
in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur
die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten
sind dann abziehbar.
Beträgt der Mietzins weniger als 50 Prozent der ortsüblichen
Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden
Werbungskosten nur insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen
Teil der Vermietung entfallen.
Ab 2004 ist die Grenze auf 56% angehoben worden.
BFH vom 5.11.2002, IX R 48/01
29.11.2003 Hier haben wir für Sie eine kurze Zusammenstellung.
13.11.2003
Das BVerfG hat die ungleiche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten
beanstandet und dem Gesetzgeber bis 31.12.2004 Zeit gegeben, die Besteuerung
anzugleichen.
Nun liegt der Entwurf zur Rentenbesteuerung vor, den
Sie hier lesen können. Der Entwurf beinhaltet konsequenterweise
auch die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen.
Ob dies alles nicht im Hinblick auf die Realisierung einer richtigen
Steuerrefom (z.B. Merz-Modell) wieder hinfällig wird, wird sich
zeigen.
Überdies dürfte es kaum eine noch komplizierte Regelung im
Steuerrecht geben die zudem auch noch bis 2040 (!) Bestand haben soll.
Da die Rentnerverbände bereits (aus steuerlicher Sicht) unberechtigter
Weise Sturm dagegen laufen und zu befürchten ist, dass der Gesetzgeber
wie auch beim Haushaltsfreibetrag (jetzt: Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende) wieder einknicken wird, ist abzusehen, dass die ungleiche
Besteuerung der Beamtenpensionen auch in Zukunft verfassungswidrig sein
wird.
11.11.2003
Sie haben zwei Kinder, die je an einem fernen Ort studieren?
Lösung:
Der Ehemann kauft eine Wohnung am Studienort und überlässt
diese dem ersten Kind.
Die Ehefrau kauft eine Wohnung am Studienort und überlässt
diese dem anderen Kind.
Beides zu einem Zeitpunkt, an dem die Kinder noch zu Hause wohnen oder
dort ein eigenes Zimmer haben, das allerdings weiterhin bereit gehalten
werden muss.
Die Kinder kommen regelmäßig an den Wochenenden oder in den
Semesterferien nach Hause:
Ergebnis:
Zweimal Eigenheimzulage und zweimal Kinderzulage! (BFH IX, R 52/99)
25.05.2003
Das FG Köln hat rechtskräftig entschieden, dass die Zahlung
einer Fehlbelegungsabgabe keione aussergewöhnliche Belastung darstellt.
Die Abgabe dient als Ausgleich für eine zu geringe Miete und stelle
daher einer Gegenleistung gleich.
Das FG weist darauf hin, dass eine höhere Miete auf dem freien
Wohnungsmarkt auch nicht als steuerlich geltend gemacht werden könne.
20.01.2003
Die Rückzahlung von BaföG mindert im Jahr der Zahlung
die eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes.
Wird dadurch der Grenzbetrag von 7.188 Euro unterschritten, lebt bei
den Eltern der Anspruch auf Kindergeld wieder auf.
Zahlt das Kind BaföG ganz oder teilweise zurück (zum Beispiel wegen
Neuberechnung durch das BaföG-Amt), kann dies den Kindergeld-Anspruch
der Eltern retten. BaföG-Leistungen, die als Zuschuss
(nicht Darlehen) gewährt werden, gehören zu den Bezügen eines
Kindes.
Folglich mindern Rückzahlungen die Bezüge.
Dies hat das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.6.2002, 5 K 2048/00
entschieden. Wird durch die Rückzahlung die Grenze von 7.188 Euro
unterschritten, lebt bei den Eltern der Anspruch auf Kindergeld bzw.
-freibetrag wieder auf.
07.01.2003
Geänderte Besteuerung von "Mini-Jobs" ab dem
01.04.2003