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Stand: 31.12.2003
10.10.2002
Ein Körperbehinderter, der auf ständige Begleitung angewiesen ist,
kann nach dem Urteil des BFH vom 4.7.2002 Mehraufwendungen, die
ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung
und Verpflegung der Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe
neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung
abziehen.
Im Streitfall hatte der schwer körperbehinderte Kläger, bei dem die
Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen war, im Jahr 1994 mehrere
Urlaubsreisen unternommen und für die Begleitperson die Kosten der Reisen
getragen (insgesamt 20.000 DM).
Der Bundesfinanzhof orientierte sich bei der Bestimmung der angemessenen
Höhe der Aufwendungen an dem Betrag, den ein Bundesbürger durchschnittlich
im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt.
Für das Streitjahr 1994 hielt er einen jährlichen Betrag bis zu 767
EUR (1.500 DM) für angemessen.
Nur diesen berücksichtigte er als außergewöhnliche Belastung.
04.08.2002
Voraussetzung für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen eines häuslichen
Arbeitszimmer ist, dass es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung darstellt und wenn die das Berufsbild
prägende Tätigkeit (Kerntätigkeit/beruflicher Schwerpunkt) sowohl
im Arbeitszimmer als auch im Außendienst beim Kunden stattfindet,
aber im Arbeitszimmer überwiegt. Nicht erforderlich ist, dass zeitlich
mehr als 50 Prozent der gesamten Tätigkeit im Arbeitszimmer geleistet
wird.
Wird die Berufstätigkeit von der Tätigkeit im Arbeitszimmer geprägt,
tritt das zeitliche Moment so weit in den Hintergrund, dass
auch mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit im Außendienst stattfinden
kann. Nach Auffassung der niedersächsischen Finanzrichter (Urteil
10 K 606/98 vom 13.12.2001) gibt es keine stichhaltige Begründung
dafür, dass der zeitliche Umfang der Betätigung oder gar der Kerntätigkeit
im Arbeitszimmer mehr als 50 Prozent oder sogar erheblich mehr betragen
oder der Kernbereich der Betätigung ausschließlich im Arbeitszimmer
ausgeübt werden müsse.
Das Argument, die Kerntätigkeit müsse deshalb erheblich
über 50 Prozent liegen, weil diese Grenze schon zur Abgrenzung der
Privat- und der Berufssphäre verwendet werde, sei nicht zwingend.
Denn auch bei einer zeitlich weniger umfangreichen Betätigung im Arbeitszimmer
seien die Aufwendungen hierfür dem Grunde nach abziehbar, wenn kein
anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei diesem Merkmal
erfolge die Abgrenzung der Privat- von der Berufssphäre gerade nicht
nach zeitlichen Gesichtspunkten. Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht
rechtskräftig. Revision ist beim Bundesfinanzhof unter VI R 28/02
anhängig.
Legen Sie daher bei Interesse Einspruch gegen den ablehnden Steuerbescheid
ein und beantragen die Aussetzung des Verfahrens.
04.08.2002
Die rückwirkend seit dem 1. Januar 1999 geltende Spekulationsbesteuerung
bei privaten Grundstücksverkäufen (Verlängerung der Spekulationsfrist
von zwei auf zehn Jahre) ist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln
insoweit verfassungswidrig, als sie Spekulationsgewinne erfasst, bei
denen die Behaltefrist von zwei Jahren nach dem 1. Januar 1999 abgelaufen
ist und die und vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am
4. März 1999 abgeschlossen worden sind. Das FG Köln hat mit Beschluss
vom 25.07.2002, 13 K 460/01 das Verfahren ausgesetzt und das
Bundesverfassungsgericht angerufen.
Bei dem Musterverfahren geht es um die Veräusserung eines Grundstücks,
das die Kläger im Jahre 1990 erworben hatten und mit Vertrag vom 26.
Februar 1999 mit erheblichem Gewinn veräusserten. Dieser Gewinn wäre
nach der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden gesetzlichen Regelung (Spekulationsfrist
von zwei Jahren) steuerfrei gewesen.
Das Finanzgericht Köln hält die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39
Satz 1 EStG, soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ergehen
des Gesetzesbeschlusses am 4. März 1999 betrifft, deshalb für verfassungswidrig.
Ob das Bundesverfassungsgericht auch über den Sonderfall hinaus die
Neuregelung in allen Fällen für verfassungswidrig hält, bei denen die
Behaltefrist von zwei Jahren abgelaufen ist (sog. Altfälle), bleibt
abzuwarten.
23.07.2002
Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften
ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH vom 16.07.2002, IX R
62/99) verfassungswidrig.
Der BFH hat daher beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
darüber einzuholen, ob die sog. Spekulationssteuer mit dem Grundgesetz
insoweit unvereinbar ist, als dem Staat die Durchsetzung des Steueranspruchs
wegen mangelnder Kontrollmöglichkeitenöglich gemacht wird..
Hintergrund: Nur die Gewinne, die ein privater Kapitalanleger in einem
Zeitraum von einem Jahr (bis 1998:sechs Monate) zwischen Anschaffung
und Weiterveräußerung erzielt (sog. Wertpapierspekulationsgeschäfte),
werden der Einkommensteuer unterworfen. Vielfach wird angezweifelt,
ob solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Von den meisten
Steuerpflichtigen würden sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben
und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte
steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere
im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen.
Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche
Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen
Belastung kann nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.
Juni 1991 (Aktenzeichen 2 BvR 1493/89) zur Verfassungswidrigkeit der
materiellen Steuerrechtsnorm führen. Die Verfassungsrichter werden jetzt
prüfen, ob dies auch auf die Spekulationssteuer zutrifft.
15.07.2002
Die universitäre Ausbildung endet nicht mit dem Tag der letzten Prüfung,
sondern erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule das Resultat erst mit monatelanger
Verspätung mitteilt.
Niedersächsiches FG 9 K 685/97 Ki vom 27.6.2001, rkr
04.07.2002
Der Zweite Senat des BVerfG hat mit Urteil v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99
zur ungleichen Besteuerung bei Renten und Pensionen entschieden.
Nach Abschnitt D, II der Urteilsbegründung kommt als verfassungsgemäße
Lösung weder ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei
der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten noch eine rückwirkende
Besserstellung allein der Ruhestandsbeamten in Betracht.
Ferner hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG mit Beschluss
v. 9.4.2002 - 2 BvL 7/95 die Unzulässigkeit des Vorlagebeschlusses des
FG Rheinland-Pfalz v. 24.7.1995 -5 K 1047/95 festgestellt und mit Beschluss
v. 28.3.2002 - 2 BvR 2295/95 die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des FG Rheinland-Pfalz v. 1.3.1995 - 1 K 2361/94 (NWB EN-Nr. 469/95)
nicht zur Entscheidung angenommen. Beide Verfahren betrafen die Verfassungsmäßigkeit
der Besteuerung der Versorgungsbezüge im Veranlagungszeitraum 1993.
Gem. BMF-Schreiben v. 19.6.2002 - IV D 2 - S 0338 -28/02 kommt. ein
Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren wegen der
behaupteten Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Versorgungsbezügen
kommt nicht mehr in Betracht.
Die Anlage zum BMF-Schreiben v. 10.4.1995 - S 0338, S 0622 (BStBl 1995
I S. 264), zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 14.3.2002 - S
0338 (BStBl 2002 I S. 334), wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
"Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
(1) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3
EStG),
(2) Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis
2000.
Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. (2) ist auch Bescheiden über die
gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen."
04.07.2002
Verursacht ein Arbeitnehmer mit seinem Privat-Pkw auf einer
Dienstreise einen Unfall, kann er den Wertverlust als Werbungskosten
geltend machen, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG München vom 07.12.2001 ,1 K 5272/00)
ist rechtskräftig.
04.07.2002
Bisher waren Trinkgelder, die Arbeitnehmer freiwillig von dritter Seite
erhalten, als Arbeitslohn steuerpflichtig (Freibetrag von 1.224 ¤ im
Kalenderjahr). Schwierigkeiten bereitet die verwaltungsaufwendige Kontrolle
der steuerlichen Erfassung von Arbeitnehmertrinkgeldern. Die Gleichmäßigkeit
der Besteuerung war nicht sichergestellt.
Am 21.6.2002 hat deshalb der Bundesrat dem Gesetz zur Steuerfreistellung
von Arbeitnehmertrinkgeldern zugestimmt.
Damit werden Arbeitnehmertrinkgelder, auf die kein Rechtsanspruch
besteht, rückwirkend ab 1.1.2002 steuerfrei gestellt.
§ 3 Nr. 51 EStG lautet nunmehr wie folgt:
Steuerfrei sind "Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer anlässlich eine Dienstleistung
von Kunden oder Gästen freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf
sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, den diese für
die erhaltene Leistung zu zahlen haben".
13.05.2002 Nach § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung v. 16.8.2001 (BGBl 2001 I S. 2074) kann der Haushaltsfreibetrag - und damit die Steuerklasse II - vom Kalenderjahr 2002 an nur fürSteuerpflichtige gewährt werden, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrags bereits im Veranlagungszeitraum 2001 vorgelegen haben. Danach darf Elternteilen, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrags im Jahr 2002 erstmals eintreten, dieSteuerklasse II nicht mehr bestätigt werden. Diese Unterscheidung zwischen Altfällen und Neufällen soll wieder aufgegeben werden. Dies sieht ein Gesetzesantrag der Bundesregierung vor. Damit könnten auch Alleinerziehende, die die Voraussetzungen für den Haushaltsfreibetrag erst in 2001 oder später erfüllen, die Einstufung in die Steuerklasse II erhalten. ImWege von Änderungsanträgen zur geplanten Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (!) sollen die Regelungen zum Haushaltsfreibetrag bzw. zur Steuerklasse II nun so geändert werden, dass der (reduzierte) Haushaltsfreibetrag bzw. die Steuerklasse II auch in Neufällen gewährt wird.
01.06.2002: Der Deutsche Bundestag hat am 26.04.2002 für Alleinerziehende beschlossen:. Auch in den sog. Neufällen (z.B. bei der Geburt eines Kindes im Jahre 2002) kann danach für 2002 der Haushaltsfreibetrag, der im Lohnsteuerverfahren der Steuerklasse II entspricht, gewährt werden. Die unglückliche Unterscheidung zwischen Alt- und Neufällen wird damit beseitigt - alle Alleinerziehenden erhalten damit für den Übergangszeitraum bis einschließlich 2004 den abgesenkten Haushaltsfreibetrag. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.
08.04.2002
Für berufstätige Eltern und berufstätige allein Erziehende gibt es
eine besondere steuerliche Abzugsmöglichkeit:
Aufwendungen für Kinderbetreuung können ab 2002 wieder steuermindernd
abgesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass entweder der allein erziehende Elternteil
oder bei zusammen lebenden Eltern beide Elternteile erwerbstätig sind.
Kinderbetreuungskosten können auch abgesetzt werden, wenn der Steuerzahler
in derAusbildung od&öööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööuml;r körperlich, geistig oder seelisch behindert oder
krank ist.
Die Kinder müssen zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören
und dürfen zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder müssen wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande sein, sich selbst zuunterhalten.
Es muss Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (Kindergeld) bestehen.
Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist nach oben hin begrenzt.
Die Obergrenze beträgt je Kind bei zusammen lebenden Eltern 1.500
Euro und bei nicht zusammen lebenden Eltern 750 Euro pro Elternteil.
Die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten je Kind nur soweit berücksichtigt,
wie sie den allgemeinen Betreuungsfreibetrag von 1.548 Euro (bei
zusammen lebenden Eltern) und 774 Euro (bei nicht zusammen lebenden
Eltern) übersteigen.
Wird der ganze Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung auf
einen Elternteil übertragen, verdoppeln sich auch die Werte bei den
Kinderbetreuungskosten.
Der Mindestbetrag beläuft sich dann je Kind auf 1.548 Euro. Die diesen
Betrag übersteigenden Kinderbetreuungskosten sind bis zum Höchstbetrag
von 1.500 Euro abziehbar.
Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sind daher mindestens 3.048 Euro
je Kind aufzuwenden.
Die Kinderbetreuungskosten müssen im einzelnen nachgewiesen werden.
Zu den begünstigten Kosten zählen zum Beispiel Aufwendungen
für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, -tagesstätten, -horten,
-heimen und -krippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen.
Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer
Fähigkeiten, (zum Beispiel Schreibmaschinenkurs, Führerschein sowie
für sportliche und andere Freizeitbetätigungen), sind nicht begünstigt.
Die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten fließen nicht in die Vergleichsrechnung
des Familienlastenausgleichs zwischen Kindergeld und den Freibeträgen
für Kinder ein. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich der Mindest- und der abzugsfähige
Aufwand anteilig.
01.04.2002
Mit Wirkung zum 1.2.2002 ausgelaufen Die nach dem Eigenheimzulagengesetz
mögliche Zusatzförderung setzt bei einem Neubau voraus, dass
für dessen Errichtung noch die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994
gilt. Die Wärmeschutzverordnung 1994 ist nun mit Wirkung zum 1.2.2002
durch die Energieeinsparverordnung vom 16.11.2001 (BGBl 2001 I, S. 3085)
abgelöst worden. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass fü
Neubauten, für die nach dem 31.1.2002 der Bauantrag gestellt oder
die Bauanzeige erstattet bzw. für die bei Genehmigungs- und Anzeigefreiheit
mit der Bauausführung nach dem 31.1.2002 begonnen wurde, keine
Zusatzförderung mehr in Betracht kommen
15.03.2002
Der Wert dersog. Bonusaktien, die Telekomaktionäre erhielten,
wenn sie die Aktien über eine bestimmten Zeitraum nach Kauf nicht
verkauften, ist nach Ansicht der Finanzanzverwaltung ab der zweiten
Tranche voll steuerpflichtig.
Nach Ansicht führenden Steuerrechtler ist dies Unsinn, denn die
Anleger haben keinen Wertzuwachs erhalten.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 17. Juli 2002 unter Az 2 K
4068/01 dem zugestimmt, so dass Sie Aussetzung des Verfahrens beim Finanzamt
beantragen können. Revision beim BFH ist zugelassen worden.
10.10.2002
Die Daten der Freistellungsaufträge dürfen nunmehr uneingeschränkt
für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden. Ergeben sich
Anhaltspunkte dafür, dass ein Steuerbürger über nicht oder nicht vollständig
erklärte Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne verfügt und haben Auskunftsersuchen
bei ihm nicht zum Ziel geführt oder versprechen keinen Erfolg, kann
das Finanzamt beim Bundesamt für Finanzen anfragen, ob, in welcher Höhe
und bei welchen Kreditinstituten jemand Kapitalerträge vom Steuerabzug
hat freistellen lassen. Anschließend können auch bei dem jeweiligen
Kreditinstitut Informationen angefordert werden.
06.01.2002 Wird im laufenden Jahr ein 325 €-Job in ein reguläres Arbeitsverhältnis umgewandelt und ergeben sich daraus positive Einkünfte, entfällt rückwirkend die Steuerfreiheit des 325 €-Jobs.
03.05.2002:
Der BFH hat mit Beschluss VI B 1/02 entschieden, dass dies rechtens
ist.
Ein Wechsel von einem 325 € -Job in ein reguläres Arbeitsverhältnis
sollte daher nur zu Jahresbeginn erfolgen.
06.01.2002
Für die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Ersatzdienstes wird
kein Kindergeld / Kidnerfreibetrag gewährt. Statt dessen wird die
bezugszeit für Kindergeld / Kinderfreibetrag um diese Zeit über
das 27. Lebensjahr hinaus verlängert (bei Arbeitslosigkeit: über
das 21. Lebensjahr).
Der BFH hat mit Urteil vom 4.7.2001 (VI B 176/00) entschieden, dass
diese Regelung verfassungsmässig ist.
Eltern, deren Kinder den gesetzlichen Grundwehrdienst ableisten, sind
wirtschaftlich nicht belastet und haben deshalb keinen Anspruch auf
Kindergeld. Sie sind für diesen Zeitraum nicht unterhaltspflichtig.
Daraus folgt, dass für den Fall, dass das Kind an Wochenenden,
in den Ferien und nach Beendigung des Wehrdienstes in das Elternhaus
zurückkehren wollen und daher Wohnraum bereitgehalten wird (was
Kosten verursacht), diese damit verbundenen Aufwendungen nicht zum existenznotwendigen
Bedarf des Kindes zählen.
Das Kind kann diese Aufwendungen selbst durch den Wehrsold und andere
Zusatzleistungen bezahlen.
06.01.2002
Behinderte mit einer Behinderung von mindestens 80% oder 70% plus dem
Kennzeichen G können für ihre unvermeidbaren Fahrten außergewöhnliche
Belastungen geltend machen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht worden und angemessen (!) sind.
Ohne besondere Angaben erkennt die Finanzverwaltung einen Aufwand für
Fahrten bis 3.000 km / Jahr als angemessen an. An Kosten können
pauschal 0,30 € je Kilometer angesetzt werden. Höhere Kosten
- auch wenn Sie diese nachweisen - werden nicht anerkannt.
Bei Behinderten mit dem Merkmal aG oder H sind auch Fahrten für Freizeit, Erholung und Besuche bis zu 15.000 km / Jahr angemessen.
06.12.2001 Aufwendungen für Fahrten zur Aktionärsversammlung sind deshalb als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen abziehbar, auch wenn Sie "nur" Kleinaktionär sind (Saarländisches Finanzgericht, Az.: 1 K 114/00). Hinweis: Beachten Sie, dass ab 2002 Fahrtkosten nur noch zur als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern sie in Zusammenhang mit Dividenden stehen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
06.12.2001 Das Einkommensteuergesetz ist wiederum gändert worden. Nunmehr gilt:
Ab 1.1.2001 können alle Erwerbstätigen eine einheitliche
Entfernungspauschale in der Steuererklärung geltend machen.
Sie beträgt unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten
10 Kilometer 0,36 € (70 Pf)/Entfernungskilometer und ab dem 11.Kilometer0,40
€ (80 Pf) /Entfernungskilometer und gilt auch für Fußgänger
und Radfahrer.
Werden mehr als 5.112 € (10.000 DM) im Jahr geltend gemacht (das entspricht einer Entfernung von ca. 59 Kilometern), so sind die Ausgaben zu belegen.
Die Beschränkung auf 5.112 € gilt nur für den Weg zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte,
- wenn der Weg mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahr-rad, mit
InlineSkates, Skateboard o. ä. oder zu Fuß zurückgelegt wird,
- für Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft für die Tage, an denen Sie
Ihr eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug nicht einsetzen,
- bei der Sammelbeförderung,
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Im Fall der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann ein höherer Betrag
als 5.112 € ausnahmsweise dann angesetzt werden, wenn die tatsächlichen
Aufwendungen höher sind Bei der Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung
überlassenen PKW greift die Begrenzung auf 5.112 € hingegen nicht
ein. Wird der Höchstbetrag überschritten, müssen Sie die Benutzung des
PKW nachweisen oder glaubhaft machen.
In der Praxis werden die Finanzämter voraussichtlich die Zahl der angegebenen
jährlichen Arbeitstage genauer unter die Lupe nehmen und sich die jährlich
zurückgelegten Kilometer, z. B. durch die Vorlage von Inspektionsrechnungen,
nachweisen lassen.
Es ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
maßgebend, Dabei ist der volle Kilometer der Entfernung maßgebend,
d. h. es darf nicht mehr auf den nächsten vollen Kilometer aufgerundet
werden. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
gilt unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel der Weg von der Wohnung
zur Arbeitsstätte tatsächlich zurückgelegt wird.
Umwegfahrten um zur Sammelstelle bei Fahrgemeinschaften zu kommen
oder zum Einsammeln anderer Fahrteilnehmer sind nicht anzusetzen.
Fahren Ehegatten gemeinsam mit einem PKW zur Arbeit hin und zurück,
so kann jeder Ehegatte die volle Pauschale in Anspruch nehmen.
Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht die Tarifentfernung (steht auf der Fahrkarte), sondern ebenfalls die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
Die Entfernungspauschale kann nur einmal am Tag geltend gemacht
werden.
Sind tatsächlich mehrere Fahrten erforderlich, so ist dies selbst dann
unbeachtlich, wenn zwischen den Fahrten mehr als vier Stunden liegen.
Auch wenn Sie den Ehegatten von der Arbeit abholen kann nur eine Fahrt
je Tag angesetzt werden.
Jeder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft kann die Pauschale für seine (kürzeste) Straßenentfernung geltend machen. Umwegfahrten werden nicht berücksichtigt.
Werden verschiedene Verkehrsmittel nacheinander benutzt (z.B. Park & Ride) , so ist auch hier die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Darüber hinaus sind noch Berechnungen wegen der Höchstgrenze von 5.112 € anzustellen.
Neben der Entfernungspauschale können grundsätzlich keine weiteren
Aufwendungen geltend gemacht werden. Ausnahmen sind nur Unfallkosten
und Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, wenn letztere höher als
die Pauschale sind
Außergewöhnliche Kosten sind jedoch daneben abzugsfähig, wenn diese
auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind. Dies
werden in der Regel Kosten für die Beseitigung von Unfallfolgen am eigenen
Fahrzeug sein, wenn dieser Unfall nicht grob fahrlässig verursacht wurde.
Bei Eigenleistung können nur die nachgewiesenen Materialko-sten abgesetzt
werden. Nicht anerkannt wird der Wertverlust des Wa-gens nach dem Unfall.
I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten
Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit
Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als
Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs
abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden
pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:
(1) bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer,
(2) bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer,
(3) bei einem Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer,
(4) bei einem Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.
II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen
Soweit behinderte Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen
Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen
einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen können,
können die Fahrtkosten abweichend von R 42 Abs. 7 Satz 1 LStR mit den
oben genannten Kilometersätzen angesetzt werden. Dasselbe gilt für alle
Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrtkosten anlässlich der Wohnungswechsel
zu Beginn und innerhalb der Zweijahresfrist am Ende einer doppelten
Haushaltsführung.
Wie funktioniert das Halbeinkünfteverfahren?
Durch Änderung der Körperschaftsteuer ab 2001 ist auch die Versteuerung
von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen
an Kapitalgesellschaften neu geregelt worden.
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) versteuern ab 2001 ihre Gewinne mit
einem Körperschaftsteuersatz von 25%, und zwar auch dann, wenn die Gewinne
ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung (Dividende) wird beim Empfänger
nur zur Hälfte versteuert.
Die andere Hälfte ist steuerfrei. Werbungskosten, die mit den
Dividenden zusammenhängen, sind konsequenter Weise nur zur Hälfte abzugsfähig.
Diese Neuregelung führt de facto dazu, daß der in 1999 halbierte
Sparerfreibetrag bei Dividenden wieder verdoppelt ist. Eine
summarische Steuerentlastung tritt allerdings er oberhalb von Spitzensteuersätzen
von 40% auf.
Ebenfalls unter das Halbeinkünfteverfahren fallen steuerpflichtige Veräußerungsgewinne
(sog. Spekulationsgewinne)aus Anteilsverkäufen.
Ab wann gilt das Halbeinkünfteverfahren?
Jetzt wird es kompliziert., aber dafür ist das deutsche Steuerrecht
ja bekannt. Hat die Kapitalgesellschaft ein mit dem Kalenderjahr
übereinstimmendes Wirtschaftsjahr, so ist das Halbeinkünfteverfahren
ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, denn erst 2002 werden
Gewinne aus 2001 ausgeschüttet
Hat die Kapitalgesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr
wie z.B. RWE (1.7. bis30.06), so wird das neue Verfahren für diese Beteiligung
erst in 2003 angewendet.
Handelt es sich um eine ausländische Kapitalgesellschaft, so
sind die in 2001 ausgeschütteten Gewinne nur zur Hälfte zu versteuern;
dies gilt auch für die Spekulationsgewinne.
Welche Taktik sollten Sie anwenden?
Auf den Zufluß von Dividenden haben Sie keinen Einfluß. Einfluß nehmen
können Sie nur bei den privaten Veräußerungsgewinnen (Spekualtionsgewinnen).
Meist wird es steuerlich günstiger sein, die einjährige Haltefrist abzuwarten,
denn dann ist der Gewinn steuerfrei. Sollten die Kurse allerdings innerhalb
des Jahres gefallen sein, so sollten Sie überlegen, ob Sie die Aktien
nicht mit Verlust zu einem Zeitpunkt verkaufen sollten,
zu dem das Halbeinkünfteverfahren noch nicht gilt..
Der Vorteil liegt auf der Hand:
Die so erzielten Verluste können Sie in späteren Jahren unbeschränkt
mit anderen Spekulationsgewinnen, die eigentlich nur zur Hälfte
zu versteuern sind, voll verrechnen. Dies bedeutet eine Verdoppelung
der Verlustvortrages, wie dieses Beispiel zeigt:
Sie verkaufen innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung Ihre 100 Telekom-Aktien
mit 30 Euro Verlust je Aktie zu einem Zeitpunkt, zu dem für diese Aktie
das Halbeinkünfteverfahren noch nicht anzuwen-den ist (also 2000 oder
2001). Der vortragsfähige Verlust beläuft sich also auf 3.000 Euro.
Wenn Sie nun später andere Aktien innerhalb der Spekulationsfrist mit
Gewinn verkaufen und für diese Aktie das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden
ist, so kann dieser Gewinn 6.000 Euro betragen, ohne daß Sie Steuern
zahlen müßten.
Warum?
Von den 6.000 Euro sind nur 3.000 Euro steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren);
gegen die steuerpflichtigen 3.000 Euro können Sie den Verlust von 3.000
Euro aus der Telekom-Aktie gegenrechnen.
Hätten Sie die Telekom-Aktien nicht verkauft, wäre Ihr Verlust vielleicht
kleiner geblieben, steuerlich hätten Sie aber draufgezahlt.
Sie können natürlich auch Ihre verkauften Telekom-Aktien kurz nach dem
Verkauf zurückkaufen; dann sollten Sie aber Presseunterlagen bereithalten,
die Ihnen den Kursanstieg als unerwartet darstellen. Das Finanzamt könnte
andernfalls an einen Umgehungstatbestand denken und das steuerliche
vorteilhafte Ergebnis zerstören. Besser ist, wenn Ihr Ehepartner die
Aktien neu ankauft; da vermeiden Sie jede Diskussion.
Das BVerfG prüft ein BFH-Urteil, das eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts abgelehnt hat. Nach diesem FG-Urteil können bei der Berechnung der Einkommensgrenze der Kinder von den Einkünften auch außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben abgezogen werden. Legen Sie daher Einspruch ein, wenn von Ihnen Kindergeld, Kinderfreibeträge oder Gehaltszuschläge (öffentlicher Dienst) zurückgefordert werden.
25.07.2002
Die dem Bundesverfassungsgericht vorliegen Beschwerden wegen
der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung ab 1993
(Az: 2 BvR 574/99 und 284/99). sind mit Entscheidung vom 29.04.2002
vom Gericht nicht angenommen worden.
Das Gericht hat diese Beschlüsse nicht veröffentlicht.
Derzeit sind keine weiteren Verfahren zur Verfassungsmässigkeit
der Zinsbesteuerung bekannt.
Nach Ablauf von zwei Jahren ist nunmehr der Abzug aller notwendigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung ausgeschlossen. Dies gilt nach der zutreffenden Interpretation des Gesetzes in Abschn. 43 Abs. 10 Satz 2 zweiter Halbsatz LStR 1996 allerdings nicht für Ausgaben für eine Familienheimfahrt wöchentlich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 und 5 EStG. Denn der Gesetzgeber hat in diese Vorschriften die zweijährige Beschränkung offensichtlich bewußt nicht mit aufgenommen. In der Regel dürfte der Arbeitnehmer allerdings kein Interesse daran haben, nach Ablauf der zweijährigen Frist die Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt geltend zu machen. Denn er kann i.d.R. Aufwendungen dieser Art für mehrere Fahrten wöchentlich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von seinen Lohneinkünften abziehen.
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.11.1997 - 4 K 1694/96 entschieden, daß Aufwendungen für ein Handy Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sein können, wenn nach objektiven Merkmalen eine leicht nachprüfbare Trennung zwischen privaten und beruflichen Aufwendungen möglich ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Für den Nachweis dürfte ein Einzelverbindungsnachweis, der zwischenzeitlich kostenlos ist, ausreichen.
Update: 15.08.2002
Seit 1996 sind Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur noch über einen Zeitraum von 2 Jahren als Werbungskosten abzugsfähig.
Gegen diese Beschränkung sind Verfassungsbeschwerden anhängig. Aktenzeichen 2 BvR 400/98 (zeitliche Begrenzung auf 2 Jahre) ; 1735/00 (Versteuerung vin Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen nach 2 Jahren Dauer).
Sie können mit Hinweis auf diese Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragen.
Wohnt das gemeinsame Kind Geschiedener abwechselnd bei beiden Elterteilen, so haben beide Elternteile Anspruch auf Kinderzulage.
Hinweis auf BFH X R 11/97 vom 14.4.1999.
Abzugsfähig nur, wenn Teilnahme so gut wie ausschließlich dem
Ziel dient, die beruflichen Kenntnisse zu erweitern.
Private Interessen müssen nach dem vorgesehenen und tatsächlich durchgeführtem
Programm nahezu ausgeschlossen sein.
Für die Anerkennung sprechen:
- homogener Teilnehmerkreis,
- straffe, lehrgangsmäßige Organisation, die wenig Raum für Privatinteressen
läßt,
- Programm, das auf berufliche Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer
zugeschnitten ist,
- Gewährung von Dienstbefreiung oder Sonderurlaub.
Gegen die Anerkennung sprechen:
- Besuch bevorzugter Ziele des Tourismus,
- bei kürzeren Veranstaltungen die Einbeziehung vieler Sonn- und Feiertage,
die zur freien Verfügung stehen,
- Mitnahme des Ehegatten oder anderer naher Angehöriger,
- Verbindung mit vorangehendem oder anschließendem Privataufenthalt,
- entspannende oder kostspielige Beförderung (z.B. Schiffsreise).
Die Teilnahme jeder Einzelveranstaltung muß nachgewiesen werden (Anwesenheitstestat,
Arbeits-materialien).
Die Reisekosten einer Fachärztin für Orthopädie zu einem internatio-nalen
Fortbildungskongress in China für Akupunktur und traditionelle chinesische
Medizin können WK sein.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch die
Entfernungspauschale von 70/80 Pf je vollem Entfernungskilometer abgegolten.
Daraus folgt, dass das Job-Ticket nicht mehr gesondert abzugsfähig
ist, denn die Pauschale ist ja höher.
Erhalten Sie das Job-Ticket vom Arbeitgeber ganz ode teilweise steuerfrei,
so ist dieser Vorteil von den Werbungskosten abzuziehen.