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Aktuelle Meldungen zur Einkommensteuer

Stand: 31.12.2003

Hilfe für Flutopfer

Verschiebung der Steuerentlastung 2003 auf 2004

Aufwendungen eines Körperbehinderten für eine Reisebegleitung auf einer Urlaubsreise sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

10.10.2002 Ein Körperbehinderter, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, kann nach dem Urteil des BFH vom 4.7.2002 Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Im Streitfall hatte der schwer körperbehinderte Kläger, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen war, im Jahr 1994 mehrere Urlaubsreisen unternommen und für die Begleitperson die Kosten der Reisen getragen (insgesamt 20.000 DM).
Der Bundesfinanzhof orientierte sich bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Aufwendungen an dem Betrag, den ein Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt.
Für das Streitjahr 1994 hielt er einen jährlichen Betrag bis zu 767 EUR (1.500 DM) für angemessen.
Nur diesen berücksichtigte er als außergewöhnliche Belastung.

Arbeitszimmer als Tätigkeits-Mittelpunkt auch bei zeitlicher Nutzung von weniger als 50 Prozent

04.08.2002 Voraussetzung für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmer ist, dass es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt und wenn die das Berufsbild prägende Tätigkeit (Kerntätigkeit/beruflicher Schwerpunkt) sowohl im Arbeitszimmer als auch im Außendienst beim Kunden stattfindet, aber im Arbeitszimmer überwiegt. Nicht erforderlich ist, dass zeitlich mehr als 50 Prozent der gesamten Tätigkeit im Arbeitszimmer geleistet wird.
Wird die Berufstätigkeit von der Tätigkeit im Arbeitszimmer geprägt, tritt das zeitliche Moment so weit in den Hintergrund, dass auch mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit im Außendienst stattfinden kann. Nach Auffassung der niedersächsischen Finanzrichter (Urteil 10 K 606/98 vom 13.12.2001) gibt es keine stichhaltige Begründung dafür, dass der zeitliche Umfang der Betätigung oder gar der Kerntätigkeit im Arbeitszimmer mehr als 50 Prozent oder sogar erheblich mehr betragen oder der Kernbereich der Betätigung ausschließlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden müsse.
Das Argument, die Kerntätigkeit müsse deshalb erheblich über 50 Prozent liegen, weil diese Grenze schon zur Abgrenzung der Privat- und der Berufssphäre verwendet werde, sei nicht zwingend. Denn auch bei einer zeitlich weniger umfangreichen Betätigung im Arbeitszimmer seien die Aufwendungen hierfür dem Grunde nach abziehbar, wenn kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei diesem Merkmal erfolge die Abgrenzung der Privat- von der Berufssphäre gerade nicht nach zeitlichen Gesichtspunkten. Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Revision ist beim Bundesfinanzhof unter VI R 28/02 anhängig.
Legen Sie daher bei Interesse Einspruch gegen den ablehnden Steuerbescheid ein und beantragen die Aussetzung des Verfahrens.

Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre bei Altfällen verfassungswidrig

04.08.2002 Die rückwirkend seit dem 1. Januar 1999 geltende Spekulationsbesteuerung bei privaten Grundstücksverkäufen (Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre) ist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln insoweit verfassungswidrig, als sie Spekulationsgewinne erfasst, bei denen die Behaltefrist von zwei Jahren nach dem 1. Januar 1999 abgelaufen ist und die und vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 4. März 1999 abgeschlossen worden sind. Das FG Köln hat mit Beschluss vom 25.07.2002, 13 K 460/01 das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Bei dem Musterverfahren geht es um die Veräusserung eines Grundstücks, das die Kläger im Jahre 1990 erworben hatten und mit Vertrag vom 26. Februar 1999 mit erheblichem Gewinn veräusserten. Dieser Gewinn wäre nach der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden gesetzlichen Regelung (Spekulationsfrist von zwei Jahren) steuerfrei gewesen.
Das Finanzgericht Köln hält die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG, soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ergehen des Gesetzesbeschlusses am 4. März 1999 betrifft, deshalb für verfassungswidrig.
Ob das Bundesverfassungsgericht auch über den Sonderfall hinaus die Neuregelung in allen Fällen für verfassungswidrig hält, bei denen die Behaltefrist von zwei Jahren abgelaufen ist (sog. Altfälle), bleibt abzuwarten.

Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften ist verfassungswidrig

23.07.2002 Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH vom 16.07.2002, IX R 62/99) verfassungswidrig.
Der BFH hat daher beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die sog. Spekulationssteuer mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als dem Staat die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen mangelnder Kontrollmöglichkeitenöglich gemacht wird..
Hintergrund: Nur die Gewinne, die ein privater Kapitalanleger in einem Zeitraum von einem Jahr (bis 1998:sechs Monate) zwischen Anschaffung und Weiterveräußerung erzielt (sog. Wertpapierspekulationsgeschäfte), werden der Einkommensteuer unterworfen. Vielfach wird angezweifelt, ob solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen würden sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung kann nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (Aktenzeichen 2 BvR 1493/89) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen. Die Verfassungsrichter werden jetzt prüfen, ob dies auch auf die Spekulationssteuer zutrifft.

Eltern von Studenten steht Kindergeld auch nach der Examensprüfung zu

15.07.2002 Die universitäre Ausbildung endet nicht mit dem Tag der letzten Prüfung, sondern erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule das Resultat erst mit monatelanger Verspätung mitteilt.
Niedersächsiches FG 9 K 685/97 Ki vom 27.6.2001, rkr

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (Besteuerung der Pensionen)

04.07.2002 Der Zweite Senat des BVerfG hat mit Urteil v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 zur ungleichen Besteuerung bei Renten und Pensionen entschieden. Nach Abschnitt D, II der Urteilsbegründung kommt als verfassungsgemäße Lösung weder ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten noch eine rückwirkende Besserstellung allein der Ruhestandsbeamten in Betracht.
Ferner hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG mit Beschluss v. 9.4.2002 - 2 BvL 7/95 die Unzulässigkeit des Vorlagebeschlusses des FG Rheinland-Pfalz v. 24.7.1995 -5 K 1047/95 festgestellt und mit Beschluss v. 28.3.2002 - 2 BvR 2295/95 die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 1.3.1995 - 1 K 2361/94 (NWB EN-Nr. 469/95) nicht zur Entscheidung angenommen. Beide Verfahren betrafen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Versorgungsbezüge im Veranlagungszeitraum 1993.

Gem. BMF-Schreiben v. 19.6.2002 - IV D 2 - S 0338 -28/02 kommt. ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Versorgungsbezügen kommt nicht mehr in Betracht.

Die Anlage zum BMF-Schreiben v. 10.4.1995 - S 0338, S 0622 (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 14.3.2002 - S 0338 (BStBl 2002 I S. 334), wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
"Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
(1) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG),
(2) Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.
Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. (2) ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen."

Wertverlust für Privat-Pkw bei Unfall auf Dienstreise als Werbungskosten abzugsfähig

04.07.2002 Verursacht ein Arbeitnehmer mit seinem Privat-Pkw auf einer Dienstreise einen Unfall, kann er den Wertverlust als Werbungskosten geltend machen, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG München vom 07.12.2001 ,1 K 5272/00) ist rechtskräftig.

Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern

04.07.2002 Bisher waren Trinkgelder, die Arbeitnehmer freiwillig von dritter Seite erhalten, als Arbeitslohn steuerpflichtig (Freibetrag von 1.224 ¤ im Kalenderjahr). Schwierigkeiten bereitet die verwaltungsaufwendige Kontrolle der steuerlichen Erfassung von Arbeitnehmertrinkgeldern. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung war nicht sichergestellt.
Am 21.6.2002 hat deshalb der Bundesrat dem Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern zugestimmt.

Damit werden Arbeitnehmertrinkgelder, auf die kein Rechtsanspruch besteht, rückwirkend ab 1.1.2002 steuerfrei gestellt.

§ 3 Nr. 51 EStG lautet nunmehr wie folgt:
Steuerfrei sind "Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer anlässlich eine Dienstleistung von Kunden oder Gästen freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, den diese für die erhaltene Leistung zu zahlen haben".

Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte

13.05.2002 Nach § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung v. 16.8.2001 (BGBl 2001 I S. 2074) kann der Haushaltsfreibetrag - und damit die Steuerklasse II - vom Kalenderjahr 2002 an nur fürSteuerpflichtige gewährt werden, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrags bereits im Veranlagungszeitraum 2001 vorgelegen haben. Danach darf Elternteilen, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrags im Jahr 2002 erstmals eintreten, dieSteuerklasse II nicht mehr bestätigt werden. Diese Unterscheidung zwischen Altfällen und Neufällen soll wieder aufgegeben werden. Dies sieht ein Gesetzesantrag der Bundesregierung vor. Damit könnten auch Alleinerziehende, die die Voraussetzungen für den Haushaltsfreibetrag erst in 2001 oder später erfüllen, die Einstufung in die Steuerklasse II erhalten. ImWege von Änderungsanträgen zur geplanten Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (!) sollen die Regelungen zum Haushaltsfreibetrag bzw. zur Steuerklasse II nun so geändert werden, dass der (reduzierte) Haushaltsfreibetrag bzw. die Steuerklasse II auch in Neufällen gewährt wird.

01.06.2002: Der Deutsche Bundestag hat am 26.04.2002 für Alleinerziehende beschlossen:. Auch in den sog. Neufällen (z.B. bei der Geburt eines Kindes im Jahre 2002) kann danach für 2002 der Haushaltsfreibetrag, der im Lohnsteuerverfahren der Steuerklasse II entspricht, gewährt werden. Die unglückliche Unterscheidung zwischen Alt- und Neufällen wird damit beseitigt - alle Alleinerziehenden erhalten damit für den Übergangszeitraum bis einschließlich 2004 den abgesenkten Haushaltsfreibetrag. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.

Ab 2002 können Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden

08.04.2002 Für berufstätige Eltern und berufstätige allein Erziehende gibt es eine besondere steuerliche Abzugsmöglichkeit:
Aufwendungen für Kinderbetreuung können ab 2002 wieder steuermindernd abgesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass entweder der allein erziehende Elternteil oder bei zusammen lebenden Eltern beide Elternteile erwerbstätig sind.

Kinderbetreuungskosten können auch abgesetzt werden, wenn der Steuerzahler in derAusbildung od&&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&ouml&oumlöuml;r körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.
Die Kinder müssen zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und dürfen zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder müssen wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sein, sich selbst zuunterhalten.
Es muss Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (Kindergeld) bestehen.

Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist nach oben hin begrenzt.
Die Obergrenze beträgt je Kind bei zusammen lebenden Eltern 1.500 Euro und bei nicht zusammen lebenden Eltern 750 Euro pro Elternteil.
Die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten je Kind nur soweit berücksichtigt, wie sie den allgemeinen Betreuungsfreibetrag von 1.548 Euro (bei zusammen lebenden Eltern) und 774 Euro (bei nicht zusammen lebenden Eltern) übersteigen.
Wird der ganze Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung auf einen Elternteil übertragen, verdoppeln sich auch die Werte bei den Kinderbetreuungskosten.
Der Mindestbetrag beläuft sich dann je Kind auf 1.548 Euro. Die diesen Betrag übersteigenden Kinderbetreuungskosten sind bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro abziehbar.
Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sind daher mindestens 3.048 Euro je Kind aufzuwenden.
Die Kinderbetreuungskosten müssen im einzelnen nachgewiesen werden.
Zu den begünstigten Kosten zählen zum Beispiel Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen.
Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, (zum Beispiel Schreibmaschinenkurs, Führerschein sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen), sind nicht begünstigt.
Die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten fließen nicht in die Vergleichsrechnung des Familienlastenausgleichs zwischen Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder ein. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich der Mindest- und der abzugsfähige Aufwand anteilig.

Ökozulage vorzeitig ausgelaufen

01.04.2002 Mit Wirkung zum 1.2.2002 ausgelaufen Die nach dem Eigenheimzulagengesetz mögliche Zusatzförderung setzt bei einem Neubau voraus, dass für dessen Errichtung noch die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 gilt. Die Wärmeschutzverordnung 1994 ist nun mit Wirkung zum 1.2.2002 durch die Energieeinsparverordnung vom 16.11.2001 (BGBl 2001 I, S. 3085) abgelöst worden. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass fü Neubauten, für die nach dem 31.1.2002 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet bzw. für die bei Genehmigungs- und Anzeigefreiheit mit der Bauausführung nach dem 31.1.2002 begonnen wurde, keine Zusatzförderung mehr in Betracht kommen

Steuer auf Treueaktien (Telekom) unzulässig

15.03.2002 Der Wert dersog. Bonusaktien, die Telekomaktionäre erhielten, wenn sie die Aktien über eine bestimmten Zeitraum nach Kauf nicht verkauften, ist nach Ansicht der Finanzanzverwaltung ab der zweiten Tranche voll steuerpflichtig.
Nach Ansicht führenden Steuerrechtler ist dies Unsinn, denn die Anleger haben keinen Wertzuwachs erhalten.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 17. Juli 2002 unter Az 2 K 4068/01 dem zugestimmt, so dass Sie Aussetzung des Verfahrens beim Finanzamt beantragen können. Revision beim BFH ist zugelassen worden.

Finanzamt darf über Freistellungsaufträge Ihre Kapitaleinkünfte feststellen

10.10.2002 Die Daten der Freistellungsaufträge dürfen nunmehr uneingeschränkt für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Steuerbürger über nicht oder nicht vollständig erklärte Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne verfügt und haben Auskunftsersuchen bei ihm nicht zum Ziel geführt oder versprechen keinen Erfolg, kann das Finanzamt beim Bundesamt für Finanzen anfragen, ob, in welcher Höhe und bei welchen Kreditinstituten jemand Kapitalerträge vom Steuerabzug hat freistellen lassen. Anschließend können auch bei dem jeweiligen Kreditinstitut Informationen angefordert werden.

Nachträgliche Aufnahme eines regulären Arbeitsverhältnisses bei 325 €-Jobs

06.01.2002 Wird im laufenden Jahr ein 325 €-Job in ein reguläres Arbeitsverhältnis umgewandelt und ergeben sich daraus positive Einkünfte, entfällt rückwirkend die Steuerfreiheit des 325 €-Jobs.

03.05.2002: Der BFH hat mit Beschluss VI B 1/02 entschieden, dass dies rechtens ist.
Ein Wechsel von einem 325 € -Job in ein reguläres Arbeitsverhältnis sollte daher nur zu Jahresbeginn erfolgen.

Grundwehrdienst und Kindergeld

06.01.2002 Für die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Ersatzdienstes wird kein Kindergeld / Kidnerfreibetrag gewährt. Statt dessen wird die bezugszeit für Kindergeld / Kinderfreibetrag um diese Zeit über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert (bei Arbeitslosigkeit: über das 21. Lebensjahr).
Der BFH hat mit Urteil vom 4.7.2001 (VI B 176/00) entschieden, dass diese Regelung verfassungsmässig ist.
Eltern, deren Kinder den gesetzlichen Grundwehrdienst ableisten, sind wirtschaftlich nicht belastet und haben deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld. Sie sind für diesen Zeitraum nicht unterhaltspflichtig.
Daraus folgt, dass für den Fall, dass das Kind an Wochenenden, in den Ferien und nach Beendigung des Wehrdienstes in das Elternhaus zurückkehren wollen und daher Wohnraum bereitgehalten wird (was Kosten verursacht), diese damit verbundenen Aufwendungen nicht zum existenznotwendigen Bedarf des Kindes zählen.
Das Kind kann diese Aufwendungen selbst durch den Wehrsold und andere Zusatzleistungen bezahlen.

Fahrtkosten Behinderter

06.01.2002 Behinderte mit einer Behinderung von mindestens 80% oder 70% plus dem Kennzeichen G können für ihre unvermeidbaren Fahrten außergewöhnliche Belastungen geltend machen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen (!) sind.
Ohne besondere Angaben erkennt die Finanzverwaltung einen Aufwand für Fahrten bis 3.000 km / Jahr als angemessen an. An Kosten können pauschal 0,30 € je Kilometer angesetzt werden. Höhere Kosten - auch wenn Sie diese nachweisen - werden nicht anerkannt.

Bei Behinderten mit dem Merkmal aG oder H sind auch Fahrten für Freizeit, Erholung und Besuche bis zu 15.000 km / Jahr angemessen.

Werbungskostenabzug für Fahrten zur Aktionärsversammlung

06.12.2001 Aufwendungen für Fahrten zur Aktionärsversammlung sind deshalb als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen abziehbar, auch wenn Sie "nur" Kleinaktionär sind (Saarländisches Finanzgericht, Az.: 1 K 114/00). Hinweis: Beachten Sie, dass ab 2002 Fahrtkosten nur noch zur als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern sie in Zusammenhang mit Dividenden stehen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

Änderung bei der Entfernungspauschale

06.12.2001 Das Einkommensteuergesetz ist wiederum gändert worden. Nunmehr gilt:

Entfernungspauschale ab 1.1.2001

Ab 1.1.2001 können alle Erwerbstätigen eine einheitliche Entfernungspauschale in der Steuererklärung geltend machen.
Sie beträgt unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 10 Kilometer 0,36 € (70 Pf)/Entfernungskilometer und ab dem 11.Kilometer0,40 € (80 Pf) /Entfernungskilometer und gilt auch für Fußgänger und Radfahrer.

Werden mehr als 5.112 € (10.000 DM) im Jahr geltend gemacht (das entspricht einer Entfernung von ca. 59 Kilometern), so sind die Ausgaben zu belegen.

Die Beschränkung auf 5.112 € gilt nur für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- wenn der Weg mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahr-rad, mit InlineSkates, Skateboard o. ä. oder zu Fuß zurückgelegt wird,
- für Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft für die Tage, an denen Sie Ihr eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug nicht einsetzen,
- bei der Sammelbeförderung,
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Im Fall der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann ein höherer Betrag als 5.112 € ausnahmsweise dann angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher sind Bei der Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW greift die Begrenzung auf 5.112 € hingegen nicht ein. Wird der Höchstbetrag überschritten, müssen Sie die Benutzung des PKW nachweisen oder glaubhaft machen.
In der Praxis werden die Finanzämter voraussichtlich die Zahl der angegebenen jährlichen Arbeitstage genauer unter die Lupe nehmen und sich die jährlich zurückgelegten Kilometer, z. B. durch die Vorlage von Inspektionsrechnungen, nachweisen lassen.

Es ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend, Dabei ist der volle Kilometer der Entfernung maßgebend, d. h. es darf nicht mehr auf den nächsten vollen Kilometer aufgerundet werden. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte tatsächlich zurückgelegt wird.
Umwegfahrten um zur Sammelstelle bei Fahrgemeinschaften zu kommen oder zum Einsammeln anderer Fahrteilnehmer sind nicht anzusetzen.

Fahren Ehegatten gemeinsam mit einem PKW zur Arbeit hin und zurück, so kann jeder Ehegatte die volle Pauschale in Anspruch nehmen.

Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht die Tarifentfernung (steht auf der Fahrkarte), sondern ebenfalls die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.

Die Entfernungspauschale kann nur einmal am Tag geltend gemacht werden.
Sind tatsächlich mehrere Fahrten erforderlich, so ist dies selbst dann unbeachtlich, wenn zwischen den Fahrten mehr als vier Stunden liegen.
Auch wenn Sie den Ehegatten von der Arbeit abholen kann nur eine Fahrt je Tag angesetzt werden.

Jeder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft kann die Pauschale für seine (kürzeste) Straßenentfernung geltend machen. Umwegfahrten werden nicht berücksichtigt.

Werden verschiedene Verkehrsmittel nacheinander benutzt (z.B. Park & Ride) , so ist auch hier die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Darüber hinaus sind noch Berechnungen wegen der Höchstgrenze von 5.112 € anzustellen.

Neben der Entfernungspauschale können grundsätzlich keine weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden. Ausnahmen sind nur Unfallkosten und Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, wenn letztere höher als die Pauschale sind
Außergewöhnliche Kosten sind jedoch daneben abzugsfähig, wenn diese auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind. Dies werden in der Regel Kosten für die Beseitigung von Unfallfolgen am eigenen Fahrzeug sein, wenn dieser Unfall nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Bei Eigenleistung können nur die nachgewiesenen Materialko-sten abgesetzt werden. Nicht anerkannt wird der Wertverlust des Wa-gens nach dem Unfall.

Erhöhung der pauschalen Kilometersätze bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ab 1.1.2001


I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit

Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:
(1) bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer,
(2) bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer,
(3) bei einem Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer,
(4) bei einem Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.

II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen

Soweit behinderte Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen können, können die Fahrtkosten abweichend von R 42 Abs. 7 Satz 1 LStR mit den oben genannten Kilometersätzen angesetzt werden. Dasselbe gilt für alle Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrtkosten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und innerhalb der Zweijahresfrist am Ende einer doppelten Haushaltsführung.

Halbeinkünfteverfahren

Wie funktioniert das Halbeinkünfteverfahren?

Durch Änderung der Körperschaftsteuer ab 2001 ist auch die Versteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften neu geregelt worden.
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) versteuern ab 2001 ihre Gewinne mit einem Körperschaftsteuersatz von 25%, und zwar auch dann, wenn die Gewinne ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung (Dividende) wird beim Empfänger nur zur Hälfte versteuert.
Die andere Hälfte ist steuerfrei. Werbungskosten, die mit den Dividenden zusammenhängen, sind konsequenter Weise nur zur Hälfte abzugsfähig.
Diese Neuregelung führt de facto dazu, daß der in 1999 halbierte Sparerfreibetrag bei Dividenden wieder verdoppelt ist. Eine summarische Steuerentlastung tritt allerdings er oberhalb von Spitzensteuersätzen von 40% auf.
Ebenfalls unter das Halbeinkünfteverfahren fallen steuerpflichtige Veräußerungsgewinne (sog. Spekulationsgewinne)aus Anteilsverkäufen.

Ab wann gilt das Halbeinkünfteverfahren?

Jetzt wird es kompliziert., aber dafür ist das deutsche Steuerrecht ja bekannt. Hat die Kapitalgesellschaft ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr, so ist das Halbeinkünfteverfahren ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, denn erst 2002 werden Gewinne aus 2001 ausgeschüttet
Hat die Kapitalgesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr wie z.B. RWE (1.7. bis30.06), so wird das neue Verfahren für diese Beteiligung erst in 2003 angewendet.
Handelt es sich um eine ausländische Kapitalgesellschaft, so sind die in 2001 ausgeschütteten Gewinne nur zur Hälfte zu versteuern; dies gilt auch für die Spekulationsgewinne.

Welche Taktik sollten Sie anwenden?

Auf den Zufluß von Dividenden haben Sie keinen Einfluß. Einfluß nehmen können Sie nur bei den privaten Veräußerungsgewinnen (Spekualtionsgewinnen).
Meist wird es steuerlich günstiger sein, die einjährige Haltefrist abzuwarten, denn dann ist der Gewinn steuerfrei. Sollten die Kurse allerdings innerhalb des Jahres gefallen sein, so sollten Sie überlegen, ob Sie die Aktien nicht mit Verlust zu einem Zeitpunkt verkaufen sollten, zu dem das Halbeinkünfteverfahren noch nicht gilt..
Der Vorteil liegt auf der Hand:
Die so erzielten Verluste können Sie in späteren Jahren unbeschränkt mit anderen Spekulationsgewinnen, die eigentlich nur zur Hälfte zu versteuern sind, voll verrechnen. Dies bedeutet eine Verdoppelung der Verlustvortrages, wie dieses Beispiel zeigt:
Sie verkaufen innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung Ihre 100 Telekom-Aktien mit 30 Euro Verlust je Aktie zu einem Zeitpunkt, zu dem für diese Aktie das Halbeinkünfteverfahren noch nicht anzuwen-den ist (also 2000 oder 2001). Der vortragsfähige Verlust beläuft sich also auf 3.000 Euro.
Wenn Sie nun später andere Aktien innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkaufen und für diese Aktie das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, so kann dieser Gewinn 6.000 Euro betragen, ohne daß Sie Steuern zahlen müßten.
Warum?
Von den 6.000 Euro sind nur 3.000 Euro steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren); gegen die steuerpflichtigen 3.000 Euro können Sie den Verlust von 3.000 Euro aus der Telekom-Aktie gegenrechnen.
Hätten Sie die Telekom-Aktien nicht verkauft, wäre Ihr Verlust vielleicht kleiner geblieben, steuerlich hätten Sie aber draufgezahlt.
Sie können natürlich auch Ihre verkauften Telekom-Aktien kurz nach dem Verkauf zurückkaufen; dann sollten Sie aber Presseunterlagen bereithalten, die Ihnen den Kursanstieg als unerwartet darstellen. Das Finanzamt könnte andernfalls an einen Umgehungstatbestand denken und das steuerliche vorteilhafte Ergebnis zerstören. Besser ist, wenn Ihr Ehepartner die Aktien neu ankauft; da vermeiden Sie jede Diskussion.

Verfassungsbeschwerde wegen Einkommensgrenze beim Kindergeld

Das BVerfG prüft ein BFH-Urteil, das eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts abgelehnt hat. Nach diesem FG-Urteil können bei der Berechnung der Einkommensgrenze der Kinder von den Einkünften auch außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben abgezogen werden. Legen Sie daher Einspruch ein, wenn von Ihnen Kindergeld, Kinderfreibeträge oder Gehaltszuschläge (öffentlicher Dienst) zurückgefordert werden.

Zinsbesteuerung ab 1993 doch verfassungsgemäß

25.07.2002 Die dem Bundesverfassungsgericht vorliegen Beschwerden wegen der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung ab 1993 (Az: 2 BvR 574/99 und 284/99). sind mit Entscheidung vom 29.04.2002 vom Gericht nicht angenommen worden.
Das Gericht hat diese Beschlüsse nicht veröffentlicht.
Derzeit sind keine weiteren Verfahren zur Verfassungsmässigkeit der Zinsbesteuerung bekannt.

Familienheimfahrten nach Ablauf der Zweijahresfrist

Nach Ablauf von zwei Jahren ist nunmehr der Abzug aller notwendigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung ausgeschlossen. Dies gilt nach der zutreffenden Interpretation des Gesetzes in Abschn. 43 Abs. 10 Satz 2 zweiter Halbsatz LStR 1996 allerdings nicht für Ausgaben für eine Familienheimfahrt wöchentlich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 und 5 EStG. Denn der Gesetzgeber hat in diese Vorschriften die zweijährige Beschränkung offensichtlich bewußt nicht mit aufgenommen. In der Regel dürfte der Arbeitnehmer allerdings kein Interesse daran haben, nach Ablauf der zweijährigen Frist die Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt geltend zu machen. Denn er kann i.d.R. Aufwendungen dieser Art für mehrere Fahrten wöchentlich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von seinen Lohneinkünften abziehen.

Aufwendungen für Handy können Werbungskosten sein

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.11.1997 - 4 K 1694/96 entschieden, daß Aufwendungen für ein Handy Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sein können, wenn nach objektiven Merkmalen eine leicht nachprüfbare Trennung zwischen privaten und beruflichen Aufwendungen möglich ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Für den Nachweis dürfte ein Einzelverbindungsnachweis, der zwischenzeitlich kostenlos ist, ausreichen.

BFH-Verfahren wegen Beschränkung der Doppelten Haushaltsführung auf 2 Jahre anhängig

Update: 15.08.2002

Seit 1996 sind Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur noch über einen Zeitraum von 2 Jahren als Werbungskosten abzugsfähig.

Gegen diese Beschränkung sind Verfassungsbeschwerden anhängig. Aktenzeichen 2 BvR 400/98 (zeitliche Begrenzung auf 2 Jahre) ; 1735/00 (Versteuerung vin Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen nach 2 Jahren Dauer).

Sie können mit Hinweis auf diese Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragen.

Kinderzulage (Baukindergeld) für dasselbe Kind zweimal gleichzeitig möglich

Wohnt das gemeinsame Kind Geschiedener abwechselnd bei beiden Elterteilen, so haben beide Elternteile Anspruch auf Kinderzulage.

Hinweis auf BFH X R 11/97 vom 14.4.1999.

Kosten für Fachtagungen absetzen

Abzugsfähig nur, wenn Teilnahme so gut wie ausschließlich dem Ziel dient, die beruflichen Kenntnisse zu erweitern.
Private Interessen müssen nach dem vorgesehenen und tatsächlich durchgeführtem Programm nahezu ausgeschlossen sein.


Für die Anerkennung sprechen:
- homogener Teilnehmerkreis,
- straffe, lehrgangsmäßige Organisation, die wenig Raum für Privatinteressen läßt,
- Programm, das auf berufliche Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist,
- Gewährung von Dienstbefreiung oder Sonderurlaub.


Gegen die Anerkennung sprechen:
- Besuch bevorzugter Ziele des Tourismus,
- bei kürzeren Veranstaltungen die Einbeziehung vieler Sonn- und Feiertage, die zur freien Verfügung stehen,
- Mitnahme des Ehegatten oder anderer naher Angehöriger,
- Verbindung mit vorangehendem oder anschließendem Privataufenthalt,
- entspannende oder kostspielige Beförderung (z.B. Schiffsreise).
Die Teilnahme jeder Einzelveranstaltung muß nachgewiesen werden (Anwesenheitstestat, Arbeits-materialien).


Die Reisekosten einer Fachärztin für Orthopädie zu einem internatio-nalen Fortbildungskongress in China für Akupunktur und traditionelle chinesische Medizin können WK sein.

Job-Ticket ab 2001 nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch die Entfernungspauschale von 70/80 Pf je vollem Entfernungskilometer abgegolten.
Daraus folgt, dass das Job-Ticket nicht mehr gesondert abzugsfähig ist, denn die Pauschale ist ja höher.
Erhalten Sie das Job-Ticket vom Arbeitgeber ganz ode teilweise steuerfrei, so ist dieser Vorteil von den Werbungskosten abzuziehen.

Letzte Änderung: 27.11.2007 Quelle: www.olufs.com/archiv_2.shtml